Nach Auffassung des FG Münster ist der Tag des Übergangs von Besitz, Nutzen, Gefahr und Lasten maßgeblich. Bei Grundstücken entspricht dies in der Regel dem Tag der tatsächlichen Lieferung, nicht dem Tag des notariellen Vertragsabschlusses oder einer früheren mündlichen Vereinbarung.
Stand: Januar 2023
Mehr dazu im Beitrag Stichtag – Beurteilung der Anschaffungskosten eines Gebäudes.
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