Frage

Wie hat das FG Münster zur kürzeren AfA bei Mietobjekten entschieden?

Das FG Münster gab vermögensverwaltenden GmbH & Co. KGs recht, die für Gebäude aus den 1920er und 1950er Jahren eine kürzere Restnutzungsdauer als die gesetzliche AfA von 40 bzw. 50 Jahren geltend machten. Grundlage waren unabhängige Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV, die die kürzere Nutzungsdauer bestätigten.

Stand: März 2023

Mehr dazu im Beitrag Restnutzungsdauer Mietobjekte nach Wertgutachten.

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