Laut BFH-Urteil vom 19.07.2022 (IX R 20/21) schließt die tageweise Vermietung einzelner Zimmer an Dritte für diese Räume eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus. Der Veräußerungsgewinn ist daher aufzuteilen: Der Anteil, der auf die fremdvermieteten Räume entfällt, ist als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, während die übrige selbstgenutzte Fläche steuerfrei bleibt.
Stand: Juli 2023
Mehr dazu im Beitrag Private Veräußerungsgeschäfte – Besteuerung bei tageweiser Vermietung von Räumen.
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