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Private Veräußerungsgeschäfte – Besteuerung bei tageweiser Vermietung von Räumen

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie veräußert, ist der daraus entstehende Veräußerungsgewinn regelmäßig steuerfrei gestellt. Welche einzelnen Möglichkeiten der Steuerbefreiung bei dem privaten Verkauf von Immobilien existieren und wie

3 Min LesezeitAktualisiert: 2023-07-04Empfohlen

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie veräußert, ist der daraus entstehende Veräußerungsgewinn regelmäßig steuerfrei gestellt. Welche einzelnen Möglichkeiten der Steuerbefreiung bei dem privaten Verkauf von Immobilien existieren und wie die kurzfristige Vermietung einzelner Räume sich auf die Steuerbefreiung auswirkt, wird im Folgenden anhand eines BFH-Urteils erläutert.

Grundlagen: Privates Veräußerungsgeschäft – Steuerbefreiung Immobilien

Grundsätzlich zählen zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG i.v.m. § 23 EStG). Immobilien im speziellen sind bei ihrer Veräußerung ebenfalls den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zuzuordnen, wenn sie im Privatvermögen gehalten wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (10-jährige Spekulationsfrist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Ausgenommen von der Besteuerung sind dabei Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/ Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gemäß der zweiten Alternative gilt es die BFH-Urteile zu Gunsten dieser Steuerbefreiung zu beachten. Denn es reicht aus, wenn lediglich im mittleren Kalenderjahr des 3-Jahres Zeitraum bis zur Veräußerung durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In den beiden anderen Kalenderjahren ist diese Bedingung nicht zu erfüllen, aber es muss sich innerhalb der Gesamtbetrachtung um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln, indem die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (BFH-Urteil vom 27.06.2017 – IX R 37/16).

BFH-Urteil (BFH-Urteil vom 19.07.2022 – IX R 20/21): Privates Veräußerungsgeschäft – Tageweise Vermietung von einzelnen Räumen    

Streitig war dabei, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Rheinhauses als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zählt, soweit er auf die tageweisen fremdvermieteten Zimmer entfällt. Vertraglich war bei der Vermietung der Zimmer außerdem vereinbart, dass der Vermieter bzw. Hausbesitzer diese Räume während der gesamten Mietdauer nicht betreten dürfte.

Der BFH weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass die Steuerbefreiung aufgrund einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in der Rechtsprechung stets sehr weit gefasst wurde und deshalb immer im Einzelfall zu prüfen ist. Denn grundlegend gilt, dass der Steuerpflichtige das Gebäude auch dann selbst bewohnt, wenn eine gemeinsame Nutzung mit anderen Familienangehörigen und sogar fremden Dritten besteht. Aber eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt logischerweise nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Folgt man dieser Rechtsprechung, schließt die tageweise Vermietung einzelner Zimmer eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus, besonders da der Vermieter bzw. Hauseigentümer während der Nutzungsüberlassung diese Zimmer nicht zu betreten hatte. Eine räumliche oder zeitliche Freigrenze für die steuerlich unschädliche kurzfristige Vermietung einzelner Wohnräume an Dritte ist gesetzlich nicht geregelt. Somit ist der Gewinn aus der Veräußerung des Rheinhauses aufgeteilt werden. Maßstab für das Verhältnis der Aufteilung stellt die Wohnfläche im Verhältnis dar, welche durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und der Wohnfläche, welche tageweise an Dritte vermietet wurde. Der Anteil des Veräußerungsgewinns, welcher auf die tageweise vermieteten Räume entfällt, ist so weit steuerpflichtig und den sonstigen Einkünften zuzurechnen (§ 22 Nr. 2 EStG i.v.m. § 23 EStG.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wann ist der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie nach § 23 EStG steuerfrei?

    Der Veräußerungsgewinn ist steuerfrei, wenn die Immobilie entweder zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken diente. Außerhalb dieser Fälle ist ein Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig.

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  • Reicht für die 3-Jahres-Regel des § 23 EStG eine durchgehende Eigennutzung im mittleren Jahr aus?

    Ja. Nach BFH-Rechtsprechung (IX R 37/16) genügt es, wenn die Immobilie im mittleren Kalenderjahr des Dreijahreszeitraums durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Im Jahr der Veräußerung und im davorliegenden Jahr reicht eine teilweise Nutzung, sofern insgesamt ein zusammenhängender Eigennutzungszeitraum vorliegt.

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  • Wie wirkt sich die tageweise Vermietung einzelner Zimmer auf die Steuerbefreiung beim Hausverkauf aus?

    Laut BFH-Urteil vom 19.07.2022 (IX R 20/21) schließt die tageweise Vermietung einzelner Zimmer an Dritte für diese Räume eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus. Der Veräußerungsgewinn ist daher aufzuteilen: Der Anteil, der auf die fremdvermieteten Räume entfällt, ist als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, während die übrige selbstgenutzte Fläche steuerfrei bleibt.

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  • Gibt es eine Bagatell- oder Freigrenze für die kurzfristige Vermietung einzelner Räume?

    Nein, eine räumliche oder zeitliche Freigrenze für die steuerlich unschädliche kurzfristige Vermietung einzelner Wohnräume an Dritte ist gesetzlich nicht geregelt. Bereits eine geringfügige tageweise Vermietung führt dazu, dass der anteilige Veräußerungsgewinn für diese Räume steuerpflichtig wird.

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  • Nach welchem Maßstab erfolgt die Aufteilung des Veräußerungsgewinns bei teilweiser Fremdvermietung?

    Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Wohnflächen: Die durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Fläche wird ins Verhältnis zur tageweise an Dritte vermieteten Fläche gesetzt. Nur der auf die vermieteten Räume entfallende Anteil des Veräußerungsgewinns ist nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG steuerpflichtig.

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