Nein, eine räumliche oder zeitliche Freigrenze für die steuerlich unschädliche kurzfristige Vermietung einzelner Wohnräume an Dritte ist gesetzlich nicht geregelt. Bereits eine geringfügige tageweise Vermietung führt dazu, dass der anteilige Veräußerungsgewinn für diese Räume steuerpflichtig wird.
Stand: Juli 2023
Mehr dazu im Beitrag Private Veräußerungsgeschäfte – Besteuerung bei tageweiser Vermietung von Räumen.
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