Möglich sind die Umwandlung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG), die Erweiterung der PV-Anlage über die Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG hinaus, die Aufnahme einer anderen gewerblichen Tätigkeit oder die Einbringung in eine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft bzw. Kapitalgesellschaft. Vor der Wahl sollte geprüft werden, ob die fortgesetzte Verstrickung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Stand: Oktober 2023
Mehr dazu im Beitrag Photovoltaikanlagen – Mitunternehmerschaft und gewerbliche Infizierung.
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