Frage

Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern?

Fliegendes Personal, das einem Flughafen arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist und dort in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringt (z. B. Flugvor- und -nachbereitung), hat am Flughafen seine erste Tätigkeitsstätte. Der überwiegende Einsatz im internationalen Flugverkehr ist dabei unerheblich. Auch ein großräumiges Gebiet wie ein Flughafen kann als erste Tätigkeitsstätte gelten.

Stand: Juli 2019

Mehr dazu im Beitrag Neues Reisekostenrecht durch den BFH bestätigt!.

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