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Neues Reisekostenrecht durch den BFH bestätigt!

Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte – wie z.B. Streifenpolizisten – einschränkt, ist verfassungsgemäß, wie der BFH mit Urteil

4 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12Empfohlen

Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte – wie z.B. Streifenpolizisten – einschränkt, ist verfassungsgemäß, wie der BFH mit Urteil v. 4.4.2019 – VI R 27/17 entschieden hat.

Zeitgleich hat der BFH vier weitere Urteile veröffentlicht, die die Folgen der geänderten Rechtslage für andere Berufsgruppen – wie etwa Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder befristet Beschäftigte – verdeutlichen (BFH, Urteile v. 10.4.2019 – VI R 6/17, v. 11.4.2019 – VI R 36/16, VI R 40/16 und VI R 12/17; alle veröffentlicht am 18.7.2019).

Hintergrund:

Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nichtselbständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der sog. Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer vor. Dabei definiert das seit 2014 geltende neue Reisekostenrecht den Arbeits- oder Dienstort als “erste Tätigkeitsstätte” (davor: “regelmäßige Arbeitsstätte”).

Nach neuem Recht bestimmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 EStG). Demgegenüber kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

Diese Änderung ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG) sowie der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von Bedeutung.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

Der Streitfall VI R 27/17 betraf einen Polizisten, der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er Fahrtkosten von seiner Wohnung zu der Polizeidienststelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliege, da er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig sei.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale. Mehraufwendungen für Verpflegung setzte es nicht an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.5.2017). Der BFH hat die Vorinstanz bestätigt.

Nach neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen sowie diese ausfüllende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dauerhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Dies war nach den Feststellungen des FG bei dem Streifenpolizisten im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen der Fall.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung verneint der BFH. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, da sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten.

Der Streitfall VI R 40/16 betraf eine Pilotin. Auch sie machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen erfolglos gegenüber FA und FG geltend (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.12.2016).

Der BFH hat auch in diesem Fall das FG-Urteil bestätigt.

Fliegendes Personal – wie Piloten oder Flugbegleiter – , das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat nach dem Urteil des BFH dort seine erste Tätigkeitsstätte.

Da die Pilotin in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war somit, dass sie überwiegend im internationalem Flugverkehr tätig war.

Der BFH weist zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt. Ebenso hat der BFH in der Sache VI R 12/17 den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt wurde.

Mit zwei weiteren Urteilen (VI R 36/16 und VI R 6/17, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.12.2016 sowie v. 18.01.2017) hat der BFH bei befristeten Arbeitsverhältnissen entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll.

Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden. Damit war der Kläger in der Sache VI R 6/17 erfolgreich. Der BFH bestätigte hier die Klagestattgabe durch das FA, so dass dem Kläger Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zustehen.

Im Fall VI R 36/16 kam es zu einer Zurückverweisung an das FG, damit geprüft wird, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 18.7.2019 zu den Urteilen v. 4.4.2019 – VI R 27/17 (Polizeibeamter), v. 10.4.2019 – VI R 6/17 (Leiharbeiter) sowie vom 11.4.2019 – VI R 36/16 (Hafenarbeiter), VI R 40/16 (Pilotin) und VI R 12/17 (Luftsicherheitskontrollkraft); NWB Datenbank

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie wird die erste Tätigkeitsstätte seit 2014 bestimmt?

    Maßgeblich ist seit 2014 die arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 EStG). Auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit kommt es – anders als nach altem Recht bis 2013 – nicht mehr an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der Zuordnung zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringt.

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  • Welche steuerlichen Folgen hat die Einstufung als erste Tätigkeitsstätte?

    Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind die Fahrtkosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abziehbar. Verpflegungsmehraufwendungen können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. Liegt dagegen keine erste Tätigkeitsstätte vor, gelten Dienstreisegrundsätze mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer und Verpflegungspauschalen.

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  • Hat ein Streifenpolizist an seiner Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte?

    Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 27/17) entschieden, dass ein Streifenpolizist an der ihm dienstrechtlich zugeordneten Polizeidienststelle seine erste Tätigkeitsstätte hat. Es genügt, dass er dort Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen erledigt; der Außendienstschwerpunkt ist unerheblich.

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  • Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern?

    Fliegendes Personal, das einem Flughafen arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist und dort in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringt (z. B. Flugvor- und -nachbereitung), hat am Flughafen seine erste Tätigkeitsstätte. Der überwiegende Einsatz im internationalen Flugverkehr ist dabei unerheblich. Auch ein großräumiges Gebiet wie ein Flughafen kann als erste Tätigkeitsstätte gelten.

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  • Gilt bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine erste Tätigkeitsstätte?

    Ja, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll, liegt dort eine erste Tätigkeitsstätte vor. Wird der Arbeitnehmer während der Befristung einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, entfällt die erste Tätigkeitsstätte und es gelten ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze.

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  • Ist die Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte verfassungsgemäß?

    Ja. Der BFH hat die Neuregelung des Reisekostenrechts als verfassungsgemäß bestätigt. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, da sich Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und somit ihre Wegekosten mindern könnten.

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