Vom 01.06.2021 bis zum 31.10.2021 wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen befristet auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Außerhalb dieses Zeitraums gelten wieder die regulären Grenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Stand: August 2021
Mehr dazu im Beitrag Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2021.
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