Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Partners die in den BMF-Tabellen (Spalten 2, 3, 5 oder 6) ausgewiesenen Grenzbeträge, führt die Kombination IV/IV grundsätzlich zu einer niedrigeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerbelastung als III/V. Die Tabellen unterscheiden dabei danach, ob der jeweilige Partner in allen Zweigen oder in keinem Zweig sozialversichert ist, und gelten nur bei jährlich konstantem Arbeitslohn.
Stand: Mai 2022
Mehr dazu im Beitrag Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern (2022, beide AN).
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