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Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern (2022, beide AN)

Die Finanzverwaltung hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für Ehegatten bzw. Lebenspartner im Jahr 2022 aktualisiert. Das Merkblatt berücksichtigt dementsprechend das beschlossene Steuerentlastungsgesetz 2022 (z.B. Anhebung des Werbungskostenpauschbetrages auf 1.200 €).

3 Min LesezeitAktualisiert: 2022-05-31Empfohlen

Die Finanzverwaltung hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für Ehegatten bzw. Lebenspartner im Jahr 2022 aktualisiert. Das Merkblatt berücksichtigt dementsprechend das beschlossene Steuerentlastungsgesetz 2022 (z.B. Anhebung des Werbungskostenpauschbetrages auf 1.200 €).

Bekanntlich können Ehegatten und Lebenspartner, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ihre Steuerklasse für den Lohnsteuerabzug wählen. Möglich sind dabei die Steuerklassen IV/IV für beide Ehe- bzw. Lebenspartner oder der eine wählt die Steuerklasse III (Höherverdiener) und der andere die Steuerklasse V. Jedoch kann es bei der Wahl von Steuerklasse III/V aufgrund des zu gering besteuertem Arbeitslohn des Höherverdieners durchaus zu einer Steuernachzahlung kommen. Grundlegend würden die Steuerklassen III/V nämlich so gestaltet, dass der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitslohns und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 40 Prozent erzielt. Wenn es zu großen Abweichungen von dem festgelegten Verhältnis kommt, wird eine Steuernachzahlung wie oben beschrieben wahrscheinlich mit Abgabe der Einkommenssteuerklärung. Aus diesem Grund besteht bei der Wahl von Steuerklasse III/V auch eine Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuerklärung. Zur Vermeidung einer Steuernachzahlung kann von den beiden Ehegatten oder Lebenspartnern auch Steuerklasse IV/IV gewählt werden. Dabei gilt es aber zu beachten, dass dann die günstigere Besteuerung der Steuerklasse III entfällt.

Antragstellung

Einen Antrag auf Wechsel der Steuerklasse kann auch mehrfach im Kalenderjahr von den Steuerpflichtigen gestellt werden. Abgabefrist für einen Wechsel ist aber der 30.11. des betreffenden Kalenderjahres. Zuständig ist dabei das Finanzamt, indem die Ehegatten oder Lebenspartner ihren Wohnsitz angemeldet haben (Wohnsitzfinanzamt). Ein Antrag für den Wechsel der Steuerklasse kann aber auch elektronisch über das „Mein Elster“ Portal gestellt werden.

Steuerklassenwahl

Zur Unterstützung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Wahl ihrer Steuerklasse, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden die angefügte Tabelle ausgearbeitet. Aus diesen Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner entnehmen, bei welchem monatlichen Arbeitslohn, welche Steuerklasse zur geringsten Steuerbelastung führt. Zur Unterscheidung gibt es zwei Tabellen. Die erste Tabelle ist zutreffend, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist. Die Tabelle zwei ist zu wählen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist (z.B. privat versicherte Beamte). Weiterhin zu beachten ist, dass die Tabellen nur bei einem jährlich konstanten Arbeitslohn anzuwenden sind. In den Tabellen eins und zwei ist dabei das Einkommensverhältnis von Steuerklasse III/V dargestellt. In den Spalten 1 und 4 ist der monatliche Arbeitslohn A des Höherverdienenden abgebildet. In den Spalten 2,3,5 und 6 ist hingegen der monatliche Arbeitslohn B des geringen verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner dargelegt. Die Spalten 2 und 5 sind zu wählen, wenn der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist. Wohingegen die Spalten 3 und 6 zu wählen sind, wenn der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist. Wichtig zu beachten ist abschließend, wenn der monatliche Arbeitslohn des geringen verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner, den nach Spalten 2,3,5 und 6 dargestellten Betrag übersteigt, führen die Steuerklassen IV/IV für die Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich zu einer niedrigeren oder zumindest nicht höheren Steuerbelastung als in den Steuerklassen III/V.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welche Steuerklassenkombinationen können Ehegatten oder Lebenspartner wählen?

    Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteuerabzug zwischen den Kombinationen IV/IV und III/V wählen. Bei III/V erhält der Höherverdiener Steuerklasse III, der Geringerverdiener Steuerklasse V. Alternativ ist auf Antrag auch das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) möglich.

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  • Wann droht bei Steuerklasse III/V eine Steuernachzahlung?

    Die Kombination III/V ist darauf ausgelegt, dass der Partner mit Steuerklasse III etwa 60 % und der Partner mit Steuerklasse V etwa 40 % des gemeinsamen Arbeitslohns erzielt. Weicht das tatsächliche Einkommensverhältnis deutlich davon ab, wird der Arbeitslohn des Höherverdieners zu gering besteuert, sodass bei der Einkommensteuererklärung typischerweise eine Nachzahlung entsteht. Aus diesem Grund besteht bei III/V eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung.

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  • Bis wann und wo kann ein Steuerklassenwechsel beantragt werden?

    Ein Antrag auf Wechsel der Steuerklasse kann mehrfach im Kalenderjahr beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Abgabefrist ist der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Antrag ist auch elektronisch über das Portal „Mein Elster“ möglich.

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  • Wann ist die Steuerklassenkombination IV/IV gegenüber III/V vorteilhafter?

    Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Partners die in den BMF-Tabellen (Spalten 2, 3, 5 oder 6) ausgewiesenen Grenzbeträge, führt die Kombination IV/IV grundsätzlich zu einer niedrigeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerbelastung als III/V. Die Tabellen unterscheiden dabei danach, ob der jeweilige Partner in allen Zweigen oder in keinem Zweig sozialversichert ist, und gelten nur bei jährlich konstantem Arbeitslohn.

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  • Welche Auswirkung hat das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf die Steuerklassenwahl?

    Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat unter anderem den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschbetrag) auf 1.200 € angehoben. Diese Änderung wurde in das aktualisierte Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2022 und in die Vergleichstabellen des BMF eingearbeitet, sodass die ermittelten günstigsten Steuerklassenkombinationen die neuen Pauschalen berücksichtigen.

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