Der Gesellschafter sollte den Rechnungsbetrag tatsächlich per Überweisung auf das Bankkonto der GmbH zahlen, statt eine Verrechnung über das Gesellschafterverrechnungskonto vorzunehmen. Nur so ist der Zahlungsfluss auf ein Konto des Leistungserbringers im Sinne des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG dokumentiert und die Steuerermäßigung wird anerkannt.
Stand: Dezember 2022
Mehr dazu im Beitrag Keine Steuermäßigung für Handwerkerleistungen bei Verrechnung mit dem Gesellschafterkonto.
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