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Keine Steuermäßigung für Handwerkerleistungen bei Verrechnung mit dem Gesellschafterkonto

Inwieweit lässt sich eine Steuermäßigung gemäß § 35 a EStG für Handerkerleistungen von der eigenen GmbH beanspruchen? Insbesondere dann, wenn eine Verrechnung über das Gesellschafterkonto vorgenommen wird. Steuermäßigung bei Handwerkerleistung

2 Min LesezeitAktualisiert: 2022-12-13Empfohlen

Inwieweit lässt sich eine Steuermäßigung gemäß § 35 a EStG für Handerkerleistungen von der eigenen GmbH beanspruchen? Insbesondere dann, wenn eine Verrechnung über das Gesellschafterkonto vorgenommen wird.

Steuermäßigung bei Handwerkerleistung

Gemäß § 35 a Abs. 3 S. 1 EStG lassen sich von der tariflichen Einkommenssteuer auf Antrag 20 % der Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltung- u. Modernisierungsmaßnahmen abziehen. Der Höchstbetrag beläuft sich dabei auf 1.200 EUR pro Kalenderjahr. Begünstigt sind dabei nur Arbeitsleistungen und Maschinenstunden aber kein Materialaufwand. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung sind, dass der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt gemäß § 35 a Abs. 5 S. 3 EStG.

Streitfall: XY-GmbH erbringt Handwerkerleistung für Gesellschafter

Der Kläger ist vom Beruf Dachdeckermeister und an der XY-GmbH beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr 2017 mit Handwerkerleistungen an seinem privaten Wohnhaus. Für die erbrachte Leistung wurde ihm von der GmbH eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt, welche über das Gesellschafterverrechnungskonto aufgerechnet wurde. Eine entgeltliche Zahlung wurde vom Gesellschafter nicht getätigt. Der Kläger machte im Streitjahr 2017 die erbrachte Leistung der GmbH in seiner Einkommenssteuererklärung Steuermindernd gemäß § 35 a EStG geltend. Die Steuermäßigung wurde im Anschluss aber sowohl vom Finanzamt als auch im Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht für nichtig erklärt.

BFH-Urteil (BFH-Beschluss vom 09. Juni 2022, VI R 23/20)

Die Voraussetzung für eine Steuermäßigung der Handwerkerleistungen sind, dass eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers gemäß § 35 a Abs. 5 S. 3 EStG erfolgt. Mit dem Konto ist formell ein Konto bei einem Kreditinstitut gemeint (Bankkonto). Denn ohne die Einbindung eines solchen Kontos und damit Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Die Aufrechnung der Gutschrift über ein Gesellschafterkonto der GmbH reicht hierbei nicht aus. Es handelt sich dabei nämlich nicht um ein Konto der leistenden GmbH, sondern des Klägers bei der GmbH. Der BFH stimmte in seiner Entscheidung folglich dem Finanzamt und dem Finanzbericht zu und weist die Klage als unbegründet ab.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Verrechnung über das Gesellschafterverrechnungskonto beansprucht werden?

    Nein. Der BFH hat mit Beschluss vom 09.06.2022 (VI R 23/20) entschieden, dass die Verrechnung einer Handwerkerrechnung der GmbH über das Gesellschafterverrechnungskonto die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG nicht erfüllt. Das Gesellschafterverrechnungskonto ist kein Konto des Leistungserbringers (GmbH), sondern ein Konto des Gesellschafters bei der GmbH.

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  • Welche Zahlungsvoraussetzungen verlangt § 35a Abs. 5 S. 3 EStG für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen?

    Die Zahlung muss unbar auf ein Konto des Leistungserbringers bei einem Kreditinstitut (Bankkonto) erfolgen. Zudem ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Barzahlungen oder reine Verrechnungen ohne dokumentierten bankmäßigen Zahlungsvorgang werden nicht anerkannt.

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  • In welcher Höhe können Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden?

    Steuerpflichtige können 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR pro Kalenderjahr, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt.

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  • Welche Kostenbestandteile einer Handwerkerrechnung sind nach § 35a EStG begünstigt?

    Begünstigt sind ausschließlich die Arbeitsleistung sowie Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten sind von der Steuerermäßigung ausgeschlossen und müssen in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden, damit der Arbeitsanteil eindeutig erkennbar ist.

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  • Wie sollte ein Gesellschafter Handwerkerleistungen seiner eigenen GmbH bezahlen, um § 35a EStG nutzen zu können?

    Der Gesellschafter sollte den Rechnungsbetrag tatsächlich per Überweisung auf das Bankkonto der GmbH zahlen, statt eine Verrechnung über das Gesellschafterverrechnungskonto vorzunehmen. Nur so ist der Zahlungsfluss auf ein Konto des Leistungserbringers im Sinne des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG dokumentiert und die Steuerermäßigung wird anerkannt.

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