Sie ermöglicht Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und ggf. eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, eine Kürzung des Gewerbeertrags um den Teil, der auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfällt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Bei originär gewerblicher Tätigkeit ist die Kürzung ausgeschlossen.
Stand: Juni 2024
Mehr dazu im Beitrag Keine Gewerbesteuerkürzung bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung.
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