Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Immobiliengesellschaften die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung nach §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung auf Antrag in Anspruch nehmen können.
Die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung ist für Unternehmen, die ausschließlich neben eigenem Grundbesitz auch eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen und deren Tätigkeit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensvewaltung hinausgeht. Der Gewerbeertrag kann bei diesen Unternehmen auf Antrag um den Teil gekürzt werden, der sich auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bezieht. Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Im Streitfall handelt es sich bei der Klägerin um eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, an der eine natürliche Person und eine Gesellschaft beteiligt waren. In den Streitjahren überließ die Immobilienverwaltungsgesellschaft der beteiligten Gesellschaft eine Teilfläche der von ihr gehaltenen Grundstücke. Der Betriebsprüfer ging in dem vorliegenden Fall von einer Betriebsaufspaltung aus und schlussfolgerte, dass somit die Voraussetzungen für die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung nicht vorliegen. Bei einer Betriebsaufspaltung ist der Zweck von Anfang an auf die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet und nicht auf eine Vermögensverwaltung. Allerdings liegt eine Betriebsaufspaltung erst vor, wenn die Kapitalgesellschaft als Besitzgesellschaft zu mehr als 50% unmittelbar an dem anderen Unternehmen beteiligt ist. Dies lag in dem vorliegenden Streitfall nicht vor.
Eine originäre gewerbliche Tätigkeit ergibt sich in diesem Streitfall auch nicht aus einer umgekehrten Betriebsaufspaltung. Anders als bei einer gewöhnlichen Betriebsaufspaltung wird die Besitzkapitalgesellschaft durch die Betriebskapitalgesellschaft beherrscht. Das Durchgriffsverbot besagt, dass für die Besteuerung der Besitzgesellschaft nicht auf die Verhältnisse ihres Gesellschafters abgestellt werden kann. Aufgrund dessen ist keine originäre gewerbliche Tätigkeit abzuleiten und die erweiterte Kürzung nach §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist hier nicht ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung möglich?
Ja, der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Immobiliengesellschaften die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung nach §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung auf Antrag in Anspruch nehmen können. Eine originäre gewerbliche Tätigkeit lässt sich aus dieser Konstellation nicht ableiten, sodass die Kürzung nicht ausgeschlossen ist.
Was ist die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung nach §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?
Sie ermöglicht Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und ggf. eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, eine Kürzung des Gewerbeertrags um den Teil, der auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfällt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Bei originär gewerblicher Tätigkeit ist die Kürzung ausgeschlossen.
Wann liegt eine klassische Betriebsaufspaltung mit gewerbesteuerlichen Folgen vor?
Eine Betriebsaufspaltung setzt eine sachliche und personelle Verflechtung voraus. Bei einer Kapitalgesellschaft als Besitzgesellschaft ist erforderlich, dass diese zu mehr als 50% unmittelbar am Betriebsunternehmen beteiligt ist. In diesem Fall gilt die Tätigkeit als originär gewerblich und schließt die erweiterte Kürzung aus.
Was unterscheidet die umgekehrte Betriebsaufspaltung von der klassischen?
Bei der umgekehrten Betriebsaufspaltung wird die Besitzkapitalgesellschaft durch die Betriebskapitalgesellschaft beherrscht – nicht umgekehrt. Aufgrund des Durchgriffsverbots dürfen für die Besteuerung der Besitzgesellschaft nicht die Verhältnisse ihres Gesellschafters herangezogen werden. Daher entsteht keine originär gewerbliche Tätigkeit auf Ebene der Besitzgesellschaft.
Welche Bedeutung hat das Durchgriffsverbot für die erweiterte Kürzung?
Das Durchgriffsverbot verhindert, dass für die Besteuerung der Besitzkapitalgesellschaft auf die Verhältnisse ihres Gesellschafters abgestellt wird. Dadurch kann eine umgekehrte Betriebsaufspaltung nicht zu einer originär gewerblichen Tätigkeit der Besitzgesellschaft führen. Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bleibt somit anwendbar.