Ja, der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Immobiliengesellschaften die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung nach §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung auf Antrag in Anspruch nehmen können. Eine originäre gewerbliche Tätigkeit lässt sich aus dieser Konstellation nicht ableiten, sodass die Kürzung nicht ausgeschlossen ist.
Stand: Juni 2024
Mehr dazu im Beitrag Keine Gewerbesteuerkürzung bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung.
Verwandte Fragen
Wann gilt die Kleinunternehmerregelung?
Unter bestimmten Umsatzgrenzen kann die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Die Infografik finden Sie im Merkblatt-Verzeichnis unter "Kleinunternehmer 2025". (Quelle: Deubner Verlag)
Wann kann ich ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?
Ob und wie ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar ist, hängt von der Nutzung ab. Die Infografik dazu finden Sie im Merkblatt-Verzeichnis unter "Arbeitszimmer ab 2023". (Quelle: Deubner Verlag)
Was gilt steuerlich beim Minijob?
Für geringfügige Beschäftigungen gelten besondere Pauschalierungs- und Verdienstregeln. Die Infografik finden Sie im Merkblatt-Verzeichnis unter "Geringfügige Beschäftigung Minijob". (Quelle: Deubner Verlag)
Was ist bei der Gründung einer GmbH zu beachten?
Von der Satzung bis zur Eintragung sind bei der GmbH-Gründung mehrere Schritte zu beachten. Die Infografik finden Sie im Merkblatt-Verzeichnis unter "GmbH-Gründung". (Quelle: Deubner Verlag)