Verhindert werden soll insbesondere, dass eine Gesellschaft grundbesitzlos gemacht wird, anschließend ihre Anteile ohne Auslösung eines Ergänzungstatbestands veräußert und danach das ursprüngliche Grundstücksgeschäft rückabgewickelt wird. Daher findet die Zuordnungsregelung keine Anwendung auf rückgängig gemachte Rechtsvorgänge oder zurückerworbene Grundstücke, soweit dadurch ein Erwerbsvorgang vermieden würde.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Grunderwerbsteuer: Wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört.
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