Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft wird gesetzlich definiert.
Das ändert sich
Ein Grundstück gehört zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs erfolgte.
Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen bestimmt das Gesetz, dass die neue Zuordnungsregelung keine Anwendung findet auf
- Rechtsvorgänge, die rückgängig gemacht wurden, und
- auf Grundstücke, die zurückerworben wurden,
soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang vermieden wird.
Ohne diese gesetzliche Regelung könnte z.B. eine Gesellschaft grundbesitzlos gemacht werden, ihre Gesellschaftsanteile – ohne Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands – veräußert und anschließend das zuvor geschlossene Grundstücksgeschäft rückabgewickelt werden.
Inkrafttreten
Nach der verabschiedeten Fassung gilt die Neuregelung erstmals für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 verwirklicht werden. Es sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG zu berücksichtigen, die vor dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 verwirklicht wurden.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wann gehört ein Grundstück grunderwerbsteuerlich zum Vermögen einer Gesellschaft?
Ein Grundstück gehört zum Vermögen derjenigen Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG (z.B. Kaufvertrag) über das Grundstück verwirklicht hat. Diese Zuordnung gilt, solange der Erwerb nicht rückgängig gemacht wurde. Die gesetzliche Definition schafft Klarheit darüber, welcher Gesellschaft ein Grundstück für Zwecke der Grunderwerbsteuer zuzurechnen ist.
Welche Gestaltungen sollen durch die neue Zuordnungsregelung verhindert werden?
Verhindert werden soll insbesondere, dass eine Gesellschaft grundbesitzlos gemacht wird, anschließend ihre Anteile ohne Auslösung eines Ergänzungstatbestands veräußert und danach das ursprüngliche Grundstücksgeschäft rückabgewickelt wird. Daher findet die Zuordnungsregelung keine Anwendung auf rückgängig gemachte Rechtsvorgänge oder zurückerworbene Grundstücke, soweit dadurch ein Erwerbsvorgang vermieden würde.
Ab wann gilt die neue Zuordnungsregelung zur Grunderwerbsteuer?
Die Neuregelung gilt erstmals für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 verwirklicht werden. Zusätzlich sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG zu berücksichtigen, die vor diesem Stichtag verwirklicht wurden.
Welche Erwerbsvorgänge unterbrechen die Zuordnung eines Grundstücks zur Gesellschaft?
Die Zuordnung endet, wenn der zugrundeliegende Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird. Allerdings bleibt die ursprüngliche Zuordnung bestehen, soweit die Rückgängigmachung oder ein Rückerwerb dazu führen würde, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang umgangen wird. Damit wird sichergestellt, dass missbräuchliche Rückabwicklungen keine steuerliche Wirkung entfalten.