Frage

Welche Folgen hat das Urteil praktisch für Veräußerungen entnommener Grundstücke?

Wer ein Grundstück erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnimmt und innerhalb von 10 Jahren veräußert, muss die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert vollständig als sonstige Einkünfte nach § 23 EStG versteuern. Dies gilt auch für Erben und Beschenkte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Eine steuerliche Aufstockung auf den Teilwert findet nicht statt.

Stand: Juli 2022

Mehr dazu im Beitrag Erfolgsneutrale Grundstücksentnahme – Privates Veräußerungsgeschäft.

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