Wird ein Grundstück innerhalb der 10 – Jahresfrist nach Anschaffung veräußert, unterliegt es gemäß § 23 Abs.1 Nr. 1 der Einkommenssteuer. Wie ist der Fall jedoch zu bewerten, wenn das Grundstück unversteuert dem Betriebsvermögen entnommen wird und erst danach veräußert wird?
Im anhängigen Rechtstreit beim FG Rheinland-Pfalz soll diese Frage geklärt werden. Dabei vererbte ein Landwirt im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück aus seinem Betriebsvermögen steuerfrei an seine beiden Söhne. Bei der Betriebsentnahme setze der Landwirt jedoch nur den Buchwert des Grundstückes an, wodurch die stillen Reserven verdeckt blieben. Folglich verzeichnete der Landwirt keinen zusätzlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, obwohl der tatsächliche Verkehrswert des Grundstückes weit über dem Buchwert lag. Nach dem Tod des Erblassers wollten die beiden Söhne das Grundstück innerhalb der 10 – Jahresfrist nach Betriebsentnahme veräußern.
Streit bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Die Grundstücksgemeinschaft plädiert darauf, dass für die Gewinnermittlung der Teilwert (Wert den ein Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wurde) im Zeitpunkt der Entnahme dem Veräußerungserlös gegenüberzusetzen ist. Das Finanzamt dahingegen setzte für Ermittlung des Veräußerungsgewinnes den Veräußerungserlös dem Buchwert bei Entnahme gegenüber. Dadurch wurde der Veräußerungsgewinn wesentlich erhöht.
Entscheidung FG Rheinland-Pfalz
Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich in ihrer Entscheidung der Berechnung des Finanzamtes an. Denn nach Grundlagen des Einkommenssteuergesetzbuches fällt unter die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes im Privatvermögen (§ 23 Abs. 1 EStG) auch die Überführung eines Wirtschaftsgutes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 EStG aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Weiterhin ist für die vorweggenommene Erbfolge der § 23 Abs.1 S. 3 zu beachten. Dieser besagt, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen ist. Im Streitfall ergibt sich daraus, dass das entnommene Grundstück nach Überführung in das Privatvermögen den Einzelrechtsnachfolgern zuzurechnen ist, also den beiden Söhnen. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes dient gemäß § 23 Abs.3 Nr. 1 EStG einerseits der Veräußerungspreis und andererseits die Anschaffung- oder Herstellungskosten einschließlich Werbungskosten. Für den Fall der Betriebsentnahme sind gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu beachten. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG der Entnahmewert für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes zu Grunde zu legen.
Revision beim BFH erfolglos
Eine Zurückweisung des Einspruches der Grundstücksgemeinschaft erfolgte ebenfalls vom BFH. Der BFH urteilte ähnlich wie das FG Rheinland-Pfalz, dass bei einer Entnahme gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 EStG i. V. m. § 6 Abs.4 S.1 EStG der Entnahmewert anzusetzen ist. Grund dafür wäre, dass der Rechtsvorgänger (Landwirt) das Grundstück erfolgsneutral aus seinem Betrieb entnommen hat, sodass entsprechend auch der Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme für die Gewinnermittlung des Privaten Veräußerungsgeschäftes heranzuziehen ist.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Gilt die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG?
Ja. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 EStG steht die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen einer Anschaffung gleich. Wird das Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme veräußert, liegt damit ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Zeitpunkt der Entnahme ist maßgeblich für den Beginn der 10-Jahresfrist.
Welcher Wert ist bei einer erfolgsneutralen Entnahme als Anschaffungskosten für das private Veräußerungsgeschäft anzuset
Wurde das Grundstück erfolgsneutral mit dem Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist nach Auffassung von FG Rheinland-Pfalz und BFH dieser Buchwert (Entnahmewert) als Anschaffungskosten im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG anzusetzen. Der Teilwert oder Verkehrswert im Entnahmezeitpunkt kann nicht herangezogen werden. Die stillen Reserven werden dadurch erst bei der späteren Veräußerung im Privatvermögen besteuert.
Wie wirkt sich eine vorweggenommene Erbfolge auf die Berechnung des Veräußerungsgewinns aus?
Bei unentgeltlichem Erwerb wird dem Einzelrechtsnachfolger nach § 23 Abs. 1 S. 3 EStG die Anschaffung bzw. Überführung in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zugerechnet. Der Erbe oder Beschenkte tritt also in die steuerliche Position des Übergebers ein. Maßgeblich sind damit der Entnahmezeitpunkt und der Entnahmewert des Rechtsvorgängers.
Warum ist bei erfolgsneutraler Entnahme nicht der Teilwert, sondern der Buchwert maßgeblich?
Der BFH begründet dies damit, dass bei einer erfolgsneutralen Entnahme die stillen Reserven nicht im Betrieb aufgedeckt und versteuert wurden. Eine Bewertung mit dem Teilwert würde dazu führen, dass diese Reserven endgültig unversteuert blieben. Daher muss konsequent auch im Rahmen des § 23 EStG der Buchwert als Anschaffungskosten gelten, damit die stillen Reserven bei der späteren Veräußerung erfasst werden.
Welche Folgen hat das Urteil praktisch für Veräußerungen entnommener Grundstücke?
Wer ein Grundstück erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnimmt und innerhalb von 10 Jahren veräußert, muss die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert vollständig als sonstige Einkünfte nach § 23 EStG versteuern. Dies gilt auch für Erben und Beschenkte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Eine steuerliche Aufstockung auf den Teilwert findet nicht statt.