Frage

Welche Einkunftsart liegt bei einer Tagesmutter steuerlich vor?

Eine Tagesmutter kann entweder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielen. In der Praxis überwiegen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da die Tätigkeit meist freiberuflich und ohne vorgeschriebene Ausbildung ausgeübt wird. Eine nichtselbständige Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die Tagesmutter weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Betreuung ist und Eltern oder ein öffentlicher Träger als Arbeitgeber auftreten.

Stand: Juli 2021

Mehr dazu im Beitrag Einkommensteuerliche Betrachtung der Kindertagespflege.

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