In der heutigen Zeit kommt es immer häufiger vor, dass beide Elternteile Vollzeit arbeitstätig sind und somit eine Tagesmutter für die Betreuung ihrer Kinder benötigen. Im Folgenden wollen wir einige einkommensteuerliche Grundlagen in der Tätigkeit als Tagesmutter erklären.
Vergütung als Tagesmutter
In der Kindertagespflege besteht einerseits die Möglichkeit, eine private Vergütung mit den Eltern des Kindes auszumachen oder von öffentlichen Trägern (Kommune) bezahlt zu werden. Die Höhe der Vergütung durch die öffentlichen Träger wird dabei von diesen selber nach § 23 SGB VIII bestimmt. Zudem werden bei dieser Vergütung auch die Eltern des Kindes beansprucht. Grundsätzlich werden somit Eltern nach § 90 Abs. 1 Nr.3 SGB VIII an den Kosten der eigenen Kindertagespflege beteiligt. Die Kostenbeteiligung dieser ist dabei pauschaliert gestaffelt und abhängig vom Einkommen der Eltern, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und der wöchentlichen Betreuungszeit durch die Tagesmutter.
Einkunftsart der Kindertagespflege
Grundsätzlich können bei der Kindertagespflege Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr.1 EStG) erzielt werden. In der Praxis sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Kindertagespflege häufiger anzutreffen. Nichtsdestotrotz kann die Tagesmutter aber auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, da die Eltern bzw. öffentliche Träger als Arbeitgeber dienen. Des Weiteren ist die Tagesmutter weisungsgebunden an Vorgaben der Eltern bzw. öffentlicher Träger bezüglich des Ortes, der Zeit und der Art der Betreuung. In diesem Fall wäre die Tagesmutter als Arbeitnehmerin anzusehen und könnte dementsprechend die anfallenden Werbungskosten bzw. die Werbekostenpauschale geltend machen. Andererseits können ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen, da die Tagesmutter die Tätigkeit in der Regel freiberuflich durchführt. Es wird also keine Vorbildung bzw. absolvierte Prüfung zur Ausübung dieser Tätigkeit benötigt. Somit können die Einkünfte aus selbständiger Arbeit meist mittels einer Einnahmenüberschuss-Rechnung ermittelt werden.
Tatsächliche Betriebskosten oder Betriebskostenpauschale?
Wenn Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen, gilt es zu beachten, dass entweder die tatsächlichen angefallenen Kosten oder eine Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden können. Die Verwendung der Betriebskostenpauschale ist aber nur möglich, wenn die Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt der Tagesmutter stattfindet. Zu den tatsächlich ansetzbaren Betriebskosten zählen dabei alle Kosten, die bei der Betreuung der Kinder anfallen (Beschäftigungsmaterial, Hygieneartikel, Mahlzeiten, Fahrtkosten und Versicherung speziell für die Kinderbetreuung). Zudem können ebenfalls Mietkosten für die Räume, welche zur Betreuung der Kinder genutzt werden, geltend gemacht werden. Die Betriebskostenpauschale hingegen beträgt 300 Euro für jedes Kind, vorausgesetzt die Tagesmutter kommt auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden. Andernfalls kann die Betriebskostenpauschale anteilig geltend gemacht werden (300€ * vereinbarter Betreuungszeit/ 40 Stunden).
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Welche Einkunftsart liegt bei einer Tagesmutter steuerlich vor?
Eine Tagesmutter kann entweder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielen. In der Praxis überwiegen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da die Tätigkeit meist freiberuflich und ohne vorgeschriebene Ausbildung ausgeübt wird. Eine nichtselbständige Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die Tagesmutter weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Betreuung ist und Eltern oder ein öffentlicher Träger als Arbeitgeber auftreten.
Wie wird die Vergütung in der Kindertagespflege bestimmt?
Die Vergütung kann entweder privat mit den Eltern vereinbart oder durch öffentliche Träger (Kommune) gezahlt werden. Bei öffentlicher Finanzierung legt der Träger die Höhe nach § 23 SGB VIII fest. Die Eltern werden nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII pauschaliert gestaffelt an den Kosten beteiligt – abhängig von Einkommen, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und wöchentlicher Betreuungszeit.
Kann eine Tagesmutter zwischen tatsächlichen Betriebsausgaben und einer Pauschale wählen?
Ja, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit besteht ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Betriebskosten und einer Betriebsausgabenpauschale. Die Pauschale darf jedoch nur angesetzt werden, wenn die Betreuung im eigenen Haushalt der Tagesmutter erfolgt. Findet die Betreuung in fremden Räumen statt, sind nur die tatsächlichen Kosten ansetzbar.
Wie hoch ist die Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter?
Die Betriebsausgabenpauschale beträgt 300 Euro pro betreutem Kind und Monat bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden. Liegt die vereinbarte Betreuungszeit darunter, wird die Pauschale anteilig nach der Formel 300 € × vereinbarte Betreuungszeit / 40 Stunden berechnet. Voraussetzung ist stets, dass die Betreuung im eigenen Haushalt der Tagesmutter stattfindet.
Welche Kosten zählen zu den tatsächlichen Betriebsausgaben in der Kindertagespflege?
Zu den ansetzbaren Betriebsausgaben gehören alle Kosten, die unmittelbar mit der Kinderbetreuung zusammenhängen, etwa Beschäftigungsmaterial, Hygieneartikel, Mahlzeiten, Fahrtkosten und spezielle Versicherungen für die Kinderbetreuung. Auch Mietkosten für Räume, die zur Betreuung genutzt werden, können geltend gemacht werden. Der Ansatz erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung.