Entscheidend ist, ob die Bonuszahlung auf Leistungen der Basiskrankenversicherung entfällt. Ist dies der Fall (z.B. Vorsorge, Früherkennung), gilt sie als Beitragsrückerstattung und mindert die abziehbaren Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Bonuszahlungen für Leistungen außerhalb der Basisversorgung (z.B. Alternativmedizin, professionelle Zahnreinigung) oder für gesundheitsbewusstes Verhalten (z.B. Fitnessstudio) sind dagegen keine Beitragsrückerstattung, sofern der Versicherte die Kosten selbst getragen hat.
Stand: März 2023
Mehr dazu im Beitrag Bonusprogramme der Krankenversicherungen – Einkommensteuerliche Behandlung.
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