Grundsätzlich sind Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 a) EStG in der Einkommenssteuerklärung des Beitragsjahres anzusetzen. Erstattungen, welche dahingegen von der Krankenversicherung an den Steuerpflichtigen ausgezahlt worden sind, sind dabei von den anzusetzenden Sonderausgaben abzuziehen. Doch wie sind dahingehend Zahlungen im Rahmen eines Bonusprogrammes der Krankenversicherung einkommensteuerlich zu behandeln.
Zeitlicher Ansatz
Die Bonuszahlungen sind nach dem Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG) folgendermaßen in der ESt-Erklärung zu berücksichtigen:
- Geldprämien sind im Zeitpunkt der Auszahlung zu berücksichtigen
- Sachprämien sind im Zeitpunkt der Ausgabe zu berücksichtigen
- Gutschriften auf dem Bonuskonto im Zeitpunkt der Gutschrift.
Werthaltiger Ansatz der Bonuszahlungen
Bezüglich des werthaltigen Ansatzes der Bonuszahlungen in der Einkommensteuerklärung ist relevant, ob es sich um eine Leistung im regulären Versicherungsumfang der Basiskrankenversicherung handelt oder nicht. Handelt es sich also um eine Bonuszahlung, welche auf Leistungen im Umfang der Basiskrankenversicherung entfällt (z.B. Vorsorgetermine, Früherkennung etc.) soll diese als Beitragsrückerstattung angesehen werden. Demzufolge hat ein Abzug von den anzusetzenden Sonderausgaben zu erfolgen.
Handelt es sich aber andererseits um Leistungen, welche nicht von der Basiskrankenversicherung abgedeckt werden (z.B. Alternativmedizin, professionelle Zahnreinigungen etc.) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhalten dienen (z.B. Mitgliedschaften im Sportverein oder Fitnessstudio) und sind diese finanziell vom Versicherten getragen worden, liegt keine Beitragsrückerstattung vor. Ein Abzug der anzusetzenden Sonderausgaben kann demnach unterbleiben.
Bei der Höhe der Bonuszahlungen ist weiterhin zu beachten, dass Boni für familienversicherte Teilnehmer dem Stammversicherten anzurechnen sind.
Vereinfachungsregel bis 31.12.2023
Vorerst hat die Finanzverwaltung aber für Bonuszahlungen bis zum 31.12.2023 festgelegt, dass hierbei auch Bonuszahlungen auf Basiskrankenversicherungsleistungen in der ESt-Erklärung unberücksichtigt bleiben, wenn diese unter 150 EUR liegen. Übersteigt eine Bonuszahlung der Krankenversicherung aber diese Freigrenze, ist der übersteigende Betrag zunächst als Beitragsrückerstattung anzusehen und muss von den anzusetzenden Sonderausgaben abgezogen werden. Kann der Steuerpflichtige jedoch nachweisen, dass die Bonuszahlung auch mit ihrem übersteigenden Betrag nicht auf Leistungen der Basiskrankenversicherung entfällt, ist auch diese Zahlung nicht steuerpflichtig.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wie sind Bonuszahlungen der Krankenversicherung einkommensteuerlich zu behandeln?
Entscheidend ist, ob die Bonuszahlung auf Leistungen der Basiskrankenversicherung entfällt. Ist dies der Fall (z.B. Vorsorge, Früherkennung), gilt sie als Beitragsrückerstattung und mindert die abziehbaren Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Bonuszahlungen für Leistungen außerhalb der Basisversorgung (z.B. Alternativmedizin, professionelle Zahnreinigung) oder für gesundheitsbewusstes Verhalten (z.B. Fitnessstudio) sind dagegen keine Beitragsrückerstattung, sofern der Versicherte die Kosten selbst getragen hat.
Wann sind Bonuszahlungen der Krankenversicherung steuerlich zu erfassen?
Die Erfassung folgt dem Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 EStG. Geldprämien werden im Zeitpunkt der Auszahlung berücksichtigt, Sachprämien im Zeitpunkt der Ausgabe und Gutschriften auf einem Bonuskonto im Zeitpunkt der Gutschrift.
Welche Vereinfachungsregel gilt für Bonuszahlungen bis 31.12.2023?
Die Finanzverwaltung lässt Bonuszahlungen bis zu einer Freigrenze von 150 EUR pro Jahr unberücksichtigt, selbst wenn sie auf Leistungen der Basiskrankenversicherung entfallen. Übersteigt die Bonuszahlung diesen Betrag, ist der übersteigende Teil grundsätzlich als Beitragsrückerstattung von den Sonderausgaben abzuziehen. Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass auch der übersteigende Betrag nicht auf Basisleistungen entfällt und damit nicht steuerwirksam ist.
Wie werden Boni für familienversicherte Personen zugerechnet?
Boni, die auf familienversicherte Teilnehmer entfallen, sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Sie werden also in dessen Einkommensteuererklärung berücksichtigt und können dort die Sonderausgaben mindern, sofern sie auf Basisleistungen entfallen.
Für welche Leistungen gelten Bonuszahlungen nicht als Beitragsrückerstattung?
Keine Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn die Bonuszahlung Leistungen außerhalb der Basiskrankenversicherung betrifft, etwa Alternativmedizin oder professionelle Zahnreinigung. Gleiches gilt für Boni zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens wie Mitgliedschaften in Sportverein oder Fitnessstudio, sofern der Versicherte die Aufwendungen finanziell selbst getragen hat. In diesen Fällen entfällt eine Kürzung der Sonderausgaben.