Die Finanzverwaltung lässt Bonuszahlungen bis zu einer Freigrenze von 150 EUR pro Jahr unberücksichtigt, selbst wenn sie auf Leistungen der Basiskrankenversicherung entfallen. Übersteigt die Bonuszahlung diesen Betrag, ist der übersteigende Teil grundsätzlich als Beitragsrückerstattung von den Sonderausgaben abzuziehen. Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass auch der übersteigende Betrag nicht auf Basisleistungen entfällt und damit nicht steuerwirksam ist.
Stand: März 2023
Mehr dazu im Beitrag Bonusprogramme der Krankenversicherungen – Einkommensteuerliche Behandlung.
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