Frage

Welche Ertragssteuern dürfen Erben weiterhin als Nachlassverbindlichkeit abziehen?

Abziehbar bleiben Ertragssteuern, deren Ursprung in steuerrelevanten Tatbeständen des Erblassers liegt. Beispiele sind noch offene Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder Einkommensteuer-Nachzahlungen, etwa aus Miet- und Pachteinkünften, die der Erblasser zu Lebzeiten erzielt hat.

Stand: Oktober 2023

Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Ertragssteuern als Nachlassverbindlichkeiten bei Aufgabe eines LuF-Betriebes.

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