Streitfall
Die Kläger sind Erben des im Jahre 2016 verstorbenen Erblassers. Dieser war Eigentümer eines zum Zeitpunkt des Todes verpachteten Land- und Forstwirtschaftlichen (LuF-) Betriebes. Nach dem Tod des E erklärten die Erben fristgerecht zum Todeszeitpunkt die Aufgabe des LuF-Betriebes gemäß § 16 Abs.3b S.3 EStG. Dabei wurde ein ertragssteuerrechtlicher Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Abs.3 EStG i.v.m § 14 S.2 EStG erzielt. Die auf den Aufgabegewinn entfallenden Ertragssteuern (Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zogen die Erben als Nachlassverbindlichkeit im Zuge der Erbschaftssteuerklärungen ab (§ 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG). Dieser Abzug wurde sowohl vom zuständigen Finanzamt als auch vom nachfolgenden Finanzgericht für nichtig erklärt.
Kein Abzug als Nachlassverbindlichkeiten
Der BFH stimmt in seinem Urteil (Urteil vom 10. Mai 2023, II R 3/21) dem zuständigen Finanzamt sowie dem Urteil des Finanzgerichtes zu. Als Begründung hierfür wird dargelegt, dass zwar grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Steuerschulden bereicherungsmindernd in der Erbschaftssteuerklärung zu berücksichtigen, entscheidend hierfür ist aber, dass der Erblasser selbstständig diese steuerrelevanten Tatbestände umgesetzt hat. Im vorliegenden Rechtsstreit beantragten die Erben aber erst nachträglich die Aufgabe des LuF-Betriebes zum Todeszeitpunkt. Der steuerrelevante Tatbestand, in diesem Fall eine Betriebsaufgabe, wurden somit nicht durch den Erblasser umgesetzt, sondern durch die Erben. Demnach können die auf den Aufgabegewinn entfallenden Ertragssteuern nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG abgezogen werden.
Hinweis: Abzug von Ertragssteuern als Nachlassverbindlichkeit
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass in Zukunft anfallende Ertragssteuern sowie noch nicht gezahlte Ertragssteuern auf die Einkünfte des Erblassers E durchaus durch die Erben als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Beispiele dafür sind Einkommenssteuer-Vorauszahlungen oder auch Einkommenssteuernachzahlungen, welche aus den Miet- und Pachteinkünften zu Lebzeiten des Erblassers herrühren etc. Denn die in den genannten Fällen zu zahlenden Ertragssteuern haben ihren Ursprung in steuerrelevanten Tatbeständen, welche durch den Erblasser umgesetzt wurden.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Ertragssteuern aus rückwirkender Betriebsaufgabe durch Erben als Nachlassverbindlichkeit abziehbar?
Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 10. Mai 2023 (II R 3/21) können Ertragssteuern auf einen Aufgabegewinn, der durch eine von den Erben erklärte Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3b S. 3 EStG entsteht, nicht als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden. Entscheidend ist, dass der steuerrelevante Tatbestand nicht vom Erblasser, sondern von den Erben selbst verwirklicht wurde.
Welche Voraussetzung gilt für den Abzug von Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG?
Steuerschulden sind nur dann bereicherungsmindernd abziehbar, wenn der Erblasser selbst den steuerrelevanten Tatbestand verwirklicht hat. Werden steuerauslösende Handlungen erst durch die Erben vorgenommen, fehlt dieser Bezug zum Erblasser, und ein Abzug scheidet aus.
Welche Ertragssteuern dürfen Erben weiterhin als Nachlassverbindlichkeit abziehen?
Abziehbar bleiben Ertragssteuern, deren Ursprung in steuerrelevanten Tatbeständen des Erblassers liegt. Beispiele sind noch offene Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder Einkommensteuer-Nachzahlungen, etwa aus Miet- und Pachteinkünften, die der Erblasser zu Lebzeiten erzielt hat.
Welche steuerliche Folge hat die Aufgabeerklärung eines verpachteten LuF-Betriebes durch die Erben?
Erklären die Erben nach § 16 Abs. 3b S. 3 EStG die Betriebsaufgabe rückwirkend zum Todestag, entsteht ein ertragsteuerlicher Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG i.V.m. § 14 S. 2 EStG. Die daraus resultierende Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer treffen die Erben, mindern aber nicht die erbschaftsteuerliche Bereicherung.
Warum gilt die Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3b EStG nicht als Handlung des Erblassers?
Auch wenn die Aufgabeerklärung steuerlich auf den Todeszeitpunkt zurückwirkt, beruht sie auf einer Willensentscheidung der Erben nach dem Erbfall. Der Erblasser hat den Betrieb selbst nicht aufgegeben, sondern lediglich verpachtet, sodass die steuerauslösende Handlung den Erben zuzurechnen ist.