Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 10. Mai 2023 (II R 3/21) können Ertragssteuern auf einen Aufgabegewinn, der durch eine von den Erben erklärte Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3b S. 3 EStG entsteht, nicht als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden. Entscheidend ist, dass der steuerrelevante Tatbestand nicht vom Erblasser, sondern von den Erben selbst verwirklicht wurde.
Stand: Oktober 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Ertragssteuern als Nachlassverbindlichkeiten bei Aufgabe eines LuF-Betriebes.
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