Ab 2021 entfallen die Zusatzvoraussetzungen des § 33b Abs. 2 EStG. Bis 2020 mussten Menschen mit einem GdB unter 50 entweder einen gesetzlichen Rentenanspruch (z.B. Unfallrente) nachweisen oder eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit bzw. eine Berufskrankheit haben. Seit 2021 erhalten alle Personen ab einem GdB von 20 den Pauschbetrag ohne weitere Voraussetzungen.
Stand: November 2021
Mehr dazu im Beitrag Behinderten-Pauschbeträge 2021.
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