Durch eine Gesetzänderung der Bundesregierung haben sich die Behinderten-Pauschbeträge zum 01.01.2021 verdoppelt und die Zusatzvoraussetzungen des Einkommenssteuergesetzes entfallen. Grund für die Anpassung ist dabei eine veraltete Gesetzesgrundlage, wodurch die Pauschbeträge in keiner Weise die heutigen Lebenserhaltungskosten decken können.
Grundlagen des Behinderten-Pauschbetrages
Behinderte Menschen haben grundsätzlich höhere Kosten als Menschen ohne eine Behinderung. Typische Mehrkosten können dabei Medikamente, Pflege, ein erhöhter Wäschebedarf, etc. darstellen. Deshalb will der Staat diese Menschen besonders finanziell unterstützen und hat dafür den Behinderten-Pauschbetrag geschaffen. Dieser wird als Wahlrecht zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG gewährt, da die außergewöhnlichen Belastungen zunächst die Werte der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs.3 EStG übersteigen müssen. Der Pauschbetrag hingegen ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten zu gewähren. Außerdem ist bei den Kosten zu beachten, dass diese regelmäßig wiederkehrend sind. Andernfalls müssen diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (§ 33b Abs. 1 EStG) und dabei die zumutbaren Belastungen übersteigen.
Höhe des Behinderten-Pauschbetrages
Die Höhe des Pauschbetrages hängt grundsätzlich von dem Grad der Behinderung ab. Dieser Grad wird zum Beginn des Kalenderjahres durch ein ärztliches Gutachten festgelegt und gilt dann für das ganze Jahr fort, selbst wenn sich der GdB laut ärztlichen Gutachten innerhalb des Jahres verändert hat.
Die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge im Jahr 2020 und 2021:
Pauschbeträge bis VZ 2020
Pauschbeträge ab VZ 2021
Grad der Behinderung von
Pauschbetrag in EUR
Grad der Behinderung von
Pauschbetrag in EUR
20
384
25 und 30
310
30
620
35 und 40
430
40
860
45 und 50
570
50
1.140
55 und 60
720
60
1.440
65 und 70
890
70
1.780
75 und 80
1.060
80
2.120
85 und 90
1.230
90
2.460
95 und 100
1.420
100
2.840
Änderungen der Behinderten-Pauschbeträge ab 2021
Bis ins Jahr 2020 wurde behinderten Menschen mit einem GdB unter 50 aber über 25 nur dann ein Pauschbetrag gewährt, wenn mindestens eine der beiden Vorrausetzungen des § 33b Abs. 2 EStG erfüllt war:
- der Person steht ein gesetzlicher Anspruch auf Rente zu (z.B. Unfallrente)
- die Behinderung schränkt dauerhaft die körperliche Beweglichkeit ein oder beruht auf einer Berufskrankheit
Ab dem Jahr 2021 entfallen die Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 EStG und stattdessen bekommen auch Personen ab einem GdB von mindestens 20 einen Behinderten-Pauschbetrag. Aus diesem Grund sollten zuvor abgelehnte Menschen mit einem GdB zwischen 20 und 50 einen erneuten Antrag bei dem Finanzamt einreichen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag ab 2021?
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Sie reichen von 384 EUR bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bis zu 2.840 EUR bei einem GdB von 100. Die Pauschbeträge werden in Stufen von jeweils 10 GdB-Punkten gewährt.
Welche zusätzlichen Voraussetzungen gelten ab 2021 für den Behinderten-Pauschbetrag bei GdB unter 50?
Ab 2021 entfallen die Zusatzvoraussetzungen des § 33b Abs. 2 EStG. Bis 2020 mussten Menschen mit einem GdB unter 50 entweder einen gesetzlichen Rentenanspruch (z.B. Unfallrente) nachweisen oder eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit bzw. eine Berufskrankheit haben. Seit 2021 erhalten alle Personen ab einem GdB von 20 den Pauschbetrag ohne weitere Voraussetzungen.
Wann lohnt sich der Behinderten-Pauschbetrag gegenüber den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG?
Der Pauschbetrag wird als Wahlrecht zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG gewährt und ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Er lohnt sich, wenn die regelmäßig wiederkehrenden behinderungsbedingten Kosten nicht die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen. Nicht regelmäßig wiederkehrende außergewöhnliche Kosten können daneben zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Wie wird der maßgebliche Grad der Behinderung für das Steuerjahr festgelegt?
Der Grad der Behinderung (GdB) wird zu Beginn des Kalenderjahres durch ein ärztliches Gutachten festgelegt und gilt für das gesamte Jahr fort. Auch wenn sich der GdB im laufenden Jahr laut neuem Gutachten ändert, bleibt der zu Jahresbeginn festgestellte Wert für die Pauschbetragshöhe maßgebend.
Sollten frühere abgelehnte Anträge auf den Pauschbetrag nach der Reform neu gestellt werden?
Ja. Personen mit einem GdB zwischen 20 und unter 50, deren Antrag bis 2020 wegen der zusätzlichen Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 EStG abgelehnt wurde, sollten ab 2021 einen erneuten Antrag beim Finanzamt einreichen. Durch den Wegfall der Zusatzvoraussetzungen besteht nun ein Anspruch auf den Pauschbetrag.