Question

Une imposition commune est-elle possible malgré des domiciles séparés des époux ?

Oui, une imposition commune à l'impôt sur le revenu est possible même si les époux vivent dans des logements séparés. L'élément déterminant est que la communauté personnelle et intellectuelle des époux subsiste et qu'ils ne vivent pas durablement séparés au sens du § 26 EStG. Le FG Münster l'a confirmé par jugement du 22/02/2017 (Az. 7 K 2441/15 E).

Mise à jour: mars 2017

En savoir plus dans l'article Zusammenveranlagung grundsätzlich auch bei getrennten Wohnungen möglich!.

Questions liées

  • Welche Kriterien sprechen gegen ein dauerndes Getrenntleben bei räumlicher Trennung?

    Indizien gegen ein dauerndes Getrenntleben sind regelmäßige gemeinsame Unternehmungen wie Ausflüge, Urlaube oder Wochenendaktivitäten, eine gemeinsame Lebensplanung (z.B. geplanter Wiederzusammenzug) sowie das Fehlen anderer Partner. Auch eine gemeinsame Beteiligung an Kosten für Kinder und Unternehmungen stützt die Annahme einer fortbestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.

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  • Schadet eine getrennte Haushaltsführung der Ehegatten der Zusammenveranlagung?

    Nein, eine grundsätzlich getrennte Kostenführung der Ehegatten ist für die Zusammenveranlagung unschädlich. Das FG Münster hat ausgeführt, dass auch bei räumlich zusammenlebenden Ehepaaren eine getrennte Kostenführung mittlerweile üblich ist und somit nicht gegen eine fortbestehende eheliche Lebensgemeinschaft spricht.

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  • Was bedeutet 'living apart together' im steuerrechtlichen Kontext?

    'Living apart together' beschreibt Paare, die in einer festen Beziehung leben, aber bewusst getrennte Wohnungen unterhalten. Das FG Münster hat anerkannt, dass diese Lebensform in der heutigen Zeit üblich ist und die Aufrechterhaltung der persönlichen und geistigen Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung möglich macht – mit der Folge, dass eine Zusammenveranlagung weiterhin in Betracht kommt.

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  • Wie wird das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Streitfall nachgewiesen?

    Das Finanzgericht stellt auf das Gesamtbild der Verhältnisse ab. Hierzu können die persönliche Anhörung der Ehegatten sowie Zeugenvernehmungen (z.B. von Kindern) herangezogen werden. Geprüft werden u.a. die Gründe der räumlichen Trennung, die Häufigkeit gemeinsamer Aktivitäten, gemeinsame finanzielle Engagements und konkrete Pläne für die Zukunft der Ehe.

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