Question

Quel rôle joue le § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG concernant les frais de divorce ?

Depuis la réforme de 2013, la déduction des frais de procédure en tant que charges exceptionnelles est en principe limitée. Le FG Münster considère néanmoins les frais de procédure de divorce comme déductibles, car le contribuable risquerait, sans le divorce, de perdre ses moyens d'existence et de ne plus pouvoir satisfaire ses besoins vitaux. Ils relèvent ainsi de l'exception prévue par la nouvelle réglementation.

Mise à jour: décembre 2014

En savoir plus dans l'article Scheidungskosten doch weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar?.

Questions liées

  • Sind Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 (AZ 4 K 1829/14 E) sind Scheidungsprozesskosten auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Begründet wird dies damit, dass eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann und die Kosten daher zwangsläufig entstehen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, sodass die endgültige Rechtslage noch offen ist.

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  • Sind Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich abziehbar?

    Nein, Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung sind laut FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Diese Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig, da die Vereinbarung auch außergerichtlich getroffen werden kann. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren solche Kosten nicht abzugsfähig.

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  • Können Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?

    Nein, Ausgleichszahlungen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Sie gelten vielmehr als Gegenleistung, etwa für den Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück oder zur Abgeltung weiterer Ansprüche zwischen den Ehegatten. Ein steuerlicher Abzug nach § 33 EStG kommt daher nicht in Betracht.

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