Question

Les frais de divorce sont-ils déductibles au titre des charges exceptionnelles ?

Selon un jugement du Finanzgericht Münster du 21.11.2014 (Az 4 K 1829/14 E), les frais de procédure de divorce restent déductibles au titre des charges exceptionnelles, même sous le nouveau régime du § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG applicable depuis 2013. La motivation : un mariage ne peut être dissous que par voie judiciaire, les frais sont donc inévitables. La révision devant le BFH a été admise, la situation juridique définitive reste donc ouverte.

Mise à jour: décembre 2014

En savoir plus dans l'article Scheidungskosten doch weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar?.

Questions liées

  • Welche Rolle spielt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bei Scheidungskosten?

    Mit der Neuregelung ab 2013 wurde der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich eingeschränkt. Das FG Münster sieht Scheidungsprozesskosten dennoch als abzugsfähig an, da der Steuerpflichtige ohne die Scheidung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Damit fallen sie unter die Ausnahme der Neuregelung.

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  • Sind Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich abziehbar?

    Nein, Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung sind laut FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Diese Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig, da die Vereinbarung auch außergerichtlich getroffen werden kann. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren solche Kosten nicht abzugsfähig.

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  • Können Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?

    Nein, Ausgleichszahlungen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Sie gelten vielmehr als Gegenleistung, etwa für den Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück oder zur Abgeltung weiterer Ansprüche zwischen den Ehegatten. Ein steuerlicher Abzug nach § 33 EStG kommt daher nicht in Betracht.

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