Non, selon le FG Münster, les frais liés à une convention sur les conséquences du divorce ne sont pas déductibles au titre des charges exceptionnelles. Ces dépenses ne sont pas inévitables, car la convention peut également être conclue de manière extrajudiciaire. Déjà selon la jurisprudence antérieure, de tels frais n'étaient pas déductibles.
Mise à jour: décembre 2014
En savoir plus dans l'article Scheidungskosten doch weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar?.
Questions liées
Sind Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 (AZ 4 K 1829/14 E) sind Scheidungsprozesskosten auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Begründet wird dies damit, dass eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann und die Kosten daher zwangsläufig entstehen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, sodass die endgültige Rechtslage noch offen ist.
Welche Rolle spielt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bei Scheidungskosten?
Mit der Neuregelung ab 2013 wurde der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich eingeschränkt. Das FG Münster sieht Scheidungsprozesskosten dennoch als abzugsfähig an, da der Steuerpflichtige ohne die Scheidung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Damit fallen sie unter die Ausnahme der Neuregelung.
Können Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?
Nein, Ausgleichszahlungen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Sie gelten vielmehr als Gegenleistung, etwa für den Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück oder zur Abgeltung weiterer Ansprüche zwischen den Ehegatten. Ein steuerlicher Abzug nach § 33 EStG kommt daher nicht in Betracht.