Question

Quels taux de TVA s'appliquent à partir du 01/01/2021 après la baisse liée au Covid ?

Au 01/01/2021, les taux réduits de 16 % et 5 %, en vigueur depuis le 01/07/2020, prennent fin. À compter du 01/01/2021, les taux normaux de 19 % et 7 % s'appliquent à nouveau. Le taux applicable est déterminé par la date d'exécution de la prestation, et non par celle de la facturation ou du paiement.

Mise à jour: décembre 2020

En savoir plus dans l'article Mandanten-Information zum Jahresende 2020.

Questions liées

  • Wie sind Anzahlungsrechnungen bei Leistungen nach dem 31.12.2020 umsatzsteuerlich zu behandeln?

    Wurden zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 Anzahlungen mit 16 % bzw. 5 % berechnet, die Leistung jedoch erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt, gelten für die Gesamtleistung die erhöhten Sätze von 19 % bzw. 7 %. Die Korrektur muss spätestens in der Schlussrechnung erfolgen. Alternativ kann bereits in der Anzahlungsrechnung der höhere Steuersatz ausgewiesen werden, sodass keine spätere Korrektur nötig ist.

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  • Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen bis 30.06.2021?

    Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 wurde der Steuersatz für Speisen in Restaurants, Imbissen, im Lebensmitteleinzelhandel, bei Catering, Bäckereien und Metzgereien von 19 % auf 7 % gesenkt (vom 01.07.-31.12.2020 sogar auf 5 %). Voraussetzung ist die Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen. Getränke sind ausgenommen; bei Kombiangeboten lässt das BMF eine pauschale Aufteilung von 70 % Speisen und 30 % Getränke zu.

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  • Wann liegt bei Gutscheinen ein Einzweckgutschein vor und wie wirkt sich das umsatzsteuerlich aus?

    Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn bei seiner Ausgabe die geschuldete Umsatzsteuer (Steuersatz und Leistungsort) bereits feststeht. Die Umsatzbesteuerung erfolgt dann bereits im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe, die spätere Einlösung ist umsatzsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Laut BMF-Schreiben vom 04.11.2020 gilt ein Dokument für einen bereits verbindlich bestellten Gegenstand mit Abnahmeverpflichtung jedoch als Anzahlung, nicht als Einzweckgutschein.

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  • Wie wurde die Gewerbesteueranrechnung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verbessert?

    Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wurde vom 3,8fachen auf das 4,0fache des Gewerbesteuermessbetrags erhöht. Dadurch können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften bis zu einem Hebesatz von 400 % vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 unbefristet und nur für natürliche Personen.

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