Question

Quelles conditions les prestations de laboratoire doivent-elles remplir pour bénéficier de l'exonération de TVA selon le § 4 n° 14 a UStG ?

Les prestations de laboratoire doivent être effectuées dans le cadre de l'exercice d'une profession médicale ou paramédicale. Les personnes intervenantes doivent posséder la qualification professionnelle correspondante, et les prestations doivent être prescrites par un thérapeute. Ces prescriptions doivent en outre être documentées de manière suffisante.

Mise à jour: septembre 2016

En savoir plus dans l'article Keine Umsatzsteuer bei medizinischen Labortests! Revision des FG-Urteils beim BFH anhängig….

Questions liées

  • Sind von Therapeuten angeordnete Labortests umsatzsteuerfrei?

    Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) sind Labortests, die von Therapeuten im Rahmen eines ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufs (z.B. Heilpraktiker) angeordnet werden, gemäß § 4 Nr. 14 a S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da Revision beim BFH unter dem AZ V R 25/16 anhängig ist.

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  • Wie ist die Anordnung von Labortests durch Therapeuten nachzuweisen?

    Der Laborbetreiber muss die therapeutische Anordnung hinreichend dokumentieren. Im Streitfall hatte die Klägerin die Anordnungen schriftlich festgehalten; zur Überprüfung wurden nach dem Zufallsprinzip einige Therapeuten ausgewählt, deren schriftliche Bestätigungen die Anordnungen belegten.

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  • Spielt die Abrechnung der Laborleistung gegenüber dem Patienten eine Rolle für die Steuerfreiheit?

    Im entschiedenen Fall rechnete das Labor die Leistungen direkt gegenüber dem Patienten ab, was der Umsatzsteuerbefreiung nicht entgegenstand. Entscheidend ist, dass die Leistung therapeutisch angeordnet und im Rahmen eines Heilberufs durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht wird.

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  • Welches Aktenzeichen hat die anhängige Revision beim BFH zu Labortests?

    Die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 25/16 anhängig. Bis zur Entscheidung des BFH besteht in vergleichbaren Fällen eine gewisse Rechtsunsicherheit.

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