Question

La facturation de la prestation de laboratoire au patient joue-t-elle un rôle pour l'exonération fiscale ?

Dans le cas tranché, le laboratoire facturait les prestations directement au patient, ce qui ne s'opposait pas à l'exonération de TVA. L'élément déterminant est que la prestation soit prescrite à des fins thérapeutiques et fournie dans le cadre d'une profession médicale par du personnel dûment qualifié.

Mise à jour: septembre 2016

En savoir plus dans l'article Keine Umsatzsteuer bei medizinischen Labortests! Revision des FG-Urteils beim BFH anhängig….

Questions liées

  • Sind von Therapeuten angeordnete Labortests umsatzsteuerfrei?

    Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) sind Labortests, die von Therapeuten im Rahmen eines ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufs (z.B. Heilpraktiker) angeordnet werden, gemäß § 4 Nr. 14 a S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da Revision beim BFH unter dem AZ V R 25/16 anhängig ist.

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  • Welche Voraussetzungen müssen Laborleistungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a UStG erfüllen?

    Die Laborleistungen müssen im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden. Dazu müssen die handelnden Personen die entsprechende berufliche Qualifikation besitzen und die Leistungen müssen durch einen Therapeuten angeordnet sein. Die Anordnungen sind zudem hinreichend zu dokumentieren.

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  • Wie ist die Anordnung von Labortests durch Therapeuten nachzuweisen?

    Der Laborbetreiber muss die therapeutische Anordnung hinreichend dokumentieren. Im Streitfall hatte die Klägerin die Anordnungen schriftlich festgehalten; zur Überprüfung wurden nach dem Zufallsprinzip einige Therapeuten ausgewählt, deren schriftliche Bestätigungen die Anordnungen belegten.

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  • Welches Aktenzeichen hat die anhängige Revision beim BFH zu Labortests?

    Die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 25/16 anhängig. Bis zur Entscheidung des BFH besteht in vergleichbaren Fällen eine gewisse Rechtsunsicherheit.

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