Question

Les analyses de laboratoire prescrites par des thérapeutes sont-elles exonérées de TVA ?

Selon l'arrêt du FG Niedersachsen du 03.09.2015 (Az. 16 K 340/12), les analyses de laboratoire prescrites par des thérapeutes dans le cadre d'une profession médicale ou paramédicale (par ex. praticien de médecine alternative) sont exonérées de la TVA conformément au § 4 Nr. 14 a phrase 1 UStG. Cette décision n'est toutefois pas encore définitive, un pourvoi étant pendant devant le BFH sous l'Az. V R 25/16.

Mise à jour: septembre 2016

En savoir plus dans l'article Keine Umsatzsteuer bei medizinischen Labortests! Revision des FG-Urteils beim BFH anhängig….

Questions liées

  • Welche Voraussetzungen müssen Laborleistungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a UStG erfüllen?

    Die Laborleistungen müssen im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden. Dazu müssen die handelnden Personen die entsprechende berufliche Qualifikation besitzen und die Leistungen müssen durch einen Therapeuten angeordnet sein. Die Anordnungen sind zudem hinreichend zu dokumentieren.

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  • Wie ist die Anordnung von Labortests durch Therapeuten nachzuweisen?

    Der Laborbetreiber muss die therapeutische Anordnung hinreichend dokumentieren. Im Streitfall hatte die Klägerin die Anordnungen schriftlich festgehalten; zur Überprüfung wurden nach dem Zufallsprinzip einige Therapeuten ausgewählt, deren schriftliche Bestätigungen die Anordnungen belegten.

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  • Spielt die Abrechnung der Laborleistung gegenüber dem Patienten eine Rolle für die Steuerfreiheit?

    Im entschiedenen Fall rechnete das Labor die Leistungen direkt gegenüber dem Patienten ab, was der Umsatzsteuerbefreiung nicht entgegenstand. Entscheidend ist, dass die Leistung therapeutisch angeordnet und im Rahmen eines Heilberufs durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht wird.

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  • Welches Aktenzeichen hat die anhängige Revision beim BFH zu Labortests?

    Die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 25/16 anhängig. Bis zur Entscheidung des BFH besteht in vergleichbaren Fällen eine gewisse Rechtsunsicherheit.

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