Question

Quelle est l'importance fiscale de la distinction entre formation initiale et formation continue ?

Les dépenses liées à une formation initiale ne sont déductibles qu'en tant que charges spéciales (Sonderausgaben), à hauteur de 6 000 EUR par an, et n'ont d'effet que sur l'année au cours de laquelle des revenus sont perçus. En revanche, les frais d'une formation continue sont considérés comme des frais professionnels (Werbungskosten) ou des charges d'exploitation et sont intégralement déductibles. De plus, ils peuvent faire l'objet d'un report de déficit sur les exercices ultérieurs au cours desquels des revenus seront perçus pour la première fois.

Mise à jour: octobre 2014

En savoir plus dans l'article Gesetzgeber will den Begriff der „Erstausbildung“ ab 2015 gesetzlich definieren.

Questions liées

  • Warum will der Gesetzgeber den Begriff der Erstausbildung ab 2015 gesetzlich definieren?

    Bisher war der Begriff der Erstausbildung steuerlich nicht klar definiert, was zu zahlreichen Streitfällen mit dem Finanzamt führte. Mit einer gesetzlichen Definition ab 2015 will der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen und eindeutig festlegen, wann eine Erstausbildung vorliegt und wann eine Zweitausbildung. Die Abgrenzung ist entscheidend für den steuerlichen Abzug von Ausbildungskosten.

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  • Welche Mindestanforderungen soll eine Erstausbildung ab 2015 erfüllen?

    Nach den geplanten Regelungen muss eine Erstausbildung eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten in Vollzeit umfassen und mit einer Abschlussprüfung enden. Kurzlehrgänge oder Schnellkurse erfüllen diese Voraussetzungen damit nicht mehr und gelten nicht als anerkannte Erstausbildung. Damit will der Gesetzgeber Gestaltungsmodelle einschränken, die kurze Vorausbildungen nur zur steuerlichen Optimierung nutzen.

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  • Welche Folgen hat die Neuregelung für Studierende und Auszubildende?

    Studierende, die direkt nach dem Abitur ein Studium aufnehmen, befinden sich weiterhin in einer Erstausbildung mit eingeschränktem Sonderausgabenabzug. Wer jedoch zunächst eine echte Berufsausbildung absolviert und danach studiert, kann die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen. Kurzausbildungen unter 18 Monaten reichen ab 2015 nicht mehr aus, um diesen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

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