Question

Pourquoi le législateur souhaite-t-il définir légalement la notion de formation initiale à partir de 2015 ?

Jusqu'à présent, la notion de formation initiale n'était pas clairement définie sur le plan fiscal, ce qui entraînait de nombreux litiges avec l'administration fiscale. Avec une définition légale à partir de 2015, le législateur entend garantir la sécurité juridique et déterminer sans ambiguïté quand il s'agit d'une formation initiale et quand d'une seconde formation. Cette distinction est déterminante pour la déductibilité fiscale des frais de formation.

Mise à jour: octobre 2014

En savoir plus dans l'article Gesetzgeber will den Begriff der „Erstausbildung“ ab 2015 gesetzlich definieren.

Questions liées

  • Welche steuerliche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung?

    Aufwendungen für eine Erstausbildung können nur als Sonderausgaben bis 6.000 EUR pro Jahr abgezogen werden und wirken sich nur in dem Jahr aus, in dem Einkünfte erzielt werden. Kosten einer Zweitausbildung gelten dagegen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben und sind in voller Höhe abziehbar. Zudem können sie als Verlustvortrag in spätere Jahre übertragen werden, in denen erstmals Einkommen erzielt wird.

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  • Welche Mindestanforderungen soll eine Erstausbildung ab 2015 erfüllen?

    Nach den geplanten Regelungen muss eine Erstausbildung eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten in Vollzeit umfassen und mit einer Abschlussprüfung enden. Kurzlehrgänge oder Schnellkurse erfüllen diese Voraussetzungen damit nicht mehr und gelten nicht als anerkannte Erstausbildung. Damit will der Gesetzgeber Gestaltungsmodelle einschränken, die kurze Vorausbildungen nur zur steuerlichen Optimierung nutzen.

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  • Welche Folgen hat die Neuregelung für Studierende und Auszubildende?

    Studierende, die direkt nach dem Abitur ein Studium aufnehmen, befinden sich weiterhin in einer Erstausbildung mit eingeschränktem Sonderausgabenabzug. Wer jedoch zunächst eine echte Berufsausbildung absolviert und danach studiert, kann die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen. Kurzausbildungen unter 18 Monaten reichen ab 2015 nicht mehr aus, um diesen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

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