Dans cet arrêt, le tribunal des finances de Münster a précisé que les rehaussements estimatifs en cas d'irrégularités dans la tenue d'une caisse électronique sont en principe plafonnés aux taux de bénéfice net les plus élevés du barème officiel (Richtsatzsammlung). Des estimations supérieures ne sont admises qu'en présence de motifs particuliers exposés de manière compréhensible. L'arrêt renforce ainsi la position juridique des contribuables face à des rehaussements excessifs.
Mise à jour: mai 2014
En savoir plus dans l'article Finanzamt darf bei fehlerhaften elektronischen Registrierkassen hinzuschätzen, aber grds. nur begrenzt!.
Questions liées
Wann darf das Finanzamt bei elektronischen Registrierkassen Umsätze hinzuschätzen?
Hinzuschätzungen sind zulässig, wenn beim Einsatz elektronischer Registrierkassen formelle oder materielle Fehler auftreten. Typische Beispiele sind fehlende Dokumentationsunterlagen über Kasseneinstellungen (z.B. Programmierprotokolle), nicht fortlaufende Z-Nummern auf den Tagesendsummenbons oder unlesbare Bons auf Thermopapier. Solche Mängel verletzen die Aufzeichnungspflichten und rechtfertigen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Welche Obergrenze gilt grundsätzlich für Hinzuschätzungen des Finanzamts bei Kassenmängeln?
Die Hinzuschätzungen sind grundsätzlich auf die Höhe der höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung beschränkt. Die Richtsatzsammlung des BMF enthält branchenspezifische Vergleichswerte, die als Orientierung für Schätzungen dienen. Diese Obergrenze schützt Steuerpflichtige vor überzogenen Zuschätzungen.
Unter welchen Voraussetzungen sind höhere Hinzuschätzungen über die Richtsatzwerte hinaus zulässig?
Höhere Hinzuschätzungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn plausible Gründe dafür bestehen. Diese Gründe müssen entweder aus den Umständen ersichtlich sein oder vom Finanzamt konkret dargelegt und begründet werden. Ohne nachvollziehbare Begründung bleibt es bei der Obergrenze der Richtsatzsammlung.
Welche typischen Kassenführungsfehler führen zu Hinzuschätzungen?
Häufige Mängel sind das Fehlen der Bedienungsanleitung und Dokumentation der Kasseneinstellungen (Programmierprotokolle), nicht lückenlos fortlaufende Z-Nummern auf Tagesendsummenbons sowie verblasste, unlesbare Thermopapier-Bons. Auch das Fehlen von Stornobelegen oder Trainingsbedienungen kann beanstandet werden. Solche Fehler gefährden die Beweiskraft der Buchführung.