Des redressements plus élevés ne sont admissibles qu'à titre exceptionnel, lorsqu'il existe des motifs plausibles. Ces motifs doivent soit ressortir des circonstances, soit être exposés et justifiés de manière concrète par l'administration fiscale. À défaut de justification compréhensible, la limite supérieure du recueil des taux indicatifs s'applique.
Mise à jour: mai 2014
En savoir plus dans l'article Finanzamt darf bei fehlerhaften elektronischen Registrierkassen hinzuschätzen, aber grds. nur begrenzt!.
Questions liées
Wann darf das Finanzamt bei elektronischen Registrierkassen Umsätze hinzuschätzen?
Hinzuschätzungen sind zulässig, wenn beim Einsatz elektronischer Registrierkassen formelle oder materielle Fehler auftreten. Typische Beispiele sind fehlende Dokumentationsunterlagen über Kasseneinstellungen (z.B. Programmierprotokolle), nicht fortlaufende Z-Nummern auf den Tagesendsummenbons oder unlesbare Bons auf Thermopapier. Solche Mängel verletzen die Aufzeichnungspflichten und rechtfertigen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Welche Obergrenze gilt grundsätzlich für Hinzuschätzungen des Finanzamts bei Kassenmängeln?
Die Hinzuschätzungen sind grundsätzlich auf die Höhe der höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung beschränkt. Die Richtsatzsammlung des BMF enthält branchenspezifische Vergleichswerte, die als Orientierung für Schätzungen dienen. Diese Obergrenze schützt Steuerpflichtige vor überzogenen Zuschätzungen.
Welche typischen Kassenführungsfehler führen zu Hinzuschätzungen?
Häufige Mängel sind das Fehlen der Bedienungsanleitung und Dokumentation der Kasseneinstellungen (Programmierprotokolle), nicht lückenlos fortlaufende Z-Nummern auf Tagesendsummenbons sowie verblasste, unlesbare Thermopapier-Bons. Auch das Fehlen von Stornobelegen oder Trainingsbedienungen kann beanstandet werden. Solche Fehler gefährden die Beweiskraft der Buchführung.
Worauf bezieht sich das FG-Urteil des FG Münster vom 16.05.2013 (AZ 2 K 3030/11)?
Das Finanzgericht Münster hat in diesem Urteil klargestellt, dass Hinzuschätzungen bei Mängeln in der elektronischen Kassenführung grundsätzlich auf die höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung begrenzt sind. Höhere Schätzungen sind nur bei nachvollziehbar dargelegten Sondergründen zulässig. Das Urteil stärkt damit die Rechtsposition von Steuerpflichtigen gegenüber überzogenen Zuschätzungen.