Un intérêt légitime existe notamment lorsque l'acquéreur ne peut pas régler les droits de succession fixés au moyen des liquidités issues de la succession (par ex. espèces). S'il doit, à la place, mobiliser son patrimoine propre ou vendre ou grever des biens hérités, le paiement provisoire de l'impôt ne peut raisonnablement lui être imposé.
Mise à jour: décembre 2013
En savoir plus dans l'article Erbschaftsteuergesetz: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit.
Questions liées
Wann kann die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen Verfassungszweifeln ausgesetzt werden?
Nach dem BFH-Beschluss vom 21.11.2013 (II B 46/13) kann die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids ausgesetzt werden, solange das Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG beim BVerfG (1 BvL 21/12) anhängig ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung darlegt. Damit hat der BFH seine bisherige restriktive Rechtsprechung geändert.
Welche Bedeutung hat das BVerfG-Verfahren 1 BvL 21/12 für laufende Erbschaftsteuerbescheide?
Da der BFH die als verfassungswidrig angesehenen Vorschriften des ErbStG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat, besteht für Erben grundsätzlich die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz gegen Erbschaftsteuerbescheide zu erlangen. Bis zur Entscheidung des BVerfG kann die Vollziehung bei berechtigtem Interesse aufgehoben oder ausgesetzt werden.
Kann bereits gezahlte Erbschaftsteuer wegen des Verfassungsverfahrens vorläufig erstattet werden?
Ja, der BFH hat im entschiedenen Fall die Aufhebung der Vollziehung auch für bereits gezahlte Erbschaftsteuer zugelassen, sodass eine vorläufige Erstattung möglich ist. Finanzämter und Finanzgerichte hatten dies zunächst abgelehnt, der BFH stellte jedoch klar, dass bei berechtigtem Interesse auch eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht kommt.
Gilt der vorläufige Rechtsschutz automatisch für alle Erbschaftsteuerbescheide?
Nein, der vorläufige Rechtsschutz wird nicht automatisch gewährt. Der Steuerpflichtige muss einen entsprechenden Antrag stellen und ein berechtigtes Interesse darlegen, etwa dass die Erbschaftsteuer nicht aus dem Nachlass selbst beglichen werden kann. Ohne eine solche besondere Belastungssituation bleibt es bei der Zahlungspflicht.