Les mesures typiques comprennent l'accès de plain-pied à la douche, l'accessibilité en fauteuil roulant ainsi que l'adaptation des robinetteries et des portes. Dans l'affaire jugée, des frais d'aménagement d'environ 5 736 euros engagés pour une personne atteinte de sclérose en plaques ont été intégralement reconnus comme charges exceptionnelles.
Mise à jour: mai 2015
En savoir plus dans l'article Abzug der Kosten für den behindertengerechten Umbau der Dusche als außergewöhnliche Belastung möglich.
Questions liées
Sind Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Ja, Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer häuslichen Duschkabine können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dies mit rechtskräftigem Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3301/12) bestätigt. Voraussetzung ist eine behinderungsbedingte Notwendigkeit der Maßnahme.
Können auch Folgekosten wie Fliesen, Tür und Armaturen beim behindertengerechten Umbau steuerlich abgesetzt werden?
Ja, abziehbar sind auch notwendige Folgekosten für Material, das durch den Umbau beschädigt wurde oder an die neuen Gegebenheiten angepasst werden muss. Dazu zählen etwa Wandfliesen, Türen und Armaturen, die durch den Ausbau der alten Duschwanne in Mitleidenschaft gezogen wurden. Eine Aufspaltung in einzelne Aufwandposten ist nicht erforderlich.
Ist eine Pflegestufe Voraussetzung für den Abzug von Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung?
Nein, das Vorliegen einer Pflegestufe ist keine zwingende Voraussetzung für den steuerlichen Abzug. Auch wenn die Pflegekasse die Übernahme der Kosten ablehnt, können behindertengerechte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie krankheits- bzw. behinderungsbedingt erforderlich sind.
Muss ein Sachverständigengutachten zur Quantifizierung behinderungsbedingter Umbaukosten eingeholt werden?
Nein, ein Sachverständigengutachten zur Aufteilung der Kosten in behinderungsbedingte und sonstige Anteile ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht erforderlich. Die Aufspaltung einer einheitlichen Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten wurde als nicht praktikabel angesehen.