Das Finanzgericht Köln hat am 20.03.2018, AZ 8 K 1160/15 entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG führt, da es aufgrund der Integrierung in den privaten Wohnbereich kein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle.
Hintergrund:
Das Finanzamt hatte einen auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 35.575,– ermittelt und als sogenannten “privaten Veräußerungsgewinn” der Einkommensteuer unterworfen, für welches die Kläger in den Jahren zuvor den Werbungskostenabzug in Höhe von EUR 1.250,– geltend gemacht hatten.
Die Kläger hatten ihre selbst genutzte Eigentumswohnung innerhalb von 10-Jahren nach Anschaffung veräußert (= innerhalb der 10-jährigen “Spekulationsfrist”).
Grundsätzlich unterliegt der Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung/ Herstellung bei selbst genutztem Wohneigentum nicht der Einkommensteuer, ist also steuerfrei. Allerdings ging man bisher davon aus, dass ein in den Steuererklärungen berücksichtigtes Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen (Anteil im Verhältnis zur Gesamtgröße/ Gesamtwert) dennoch der Einkommensteuer unterliegt, sofern ein Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgt.
Auffassung des FG Köln:
Das Finanzgericht Köln beurteilt- entgegen der Auffassung des Finanzamtes- den Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum grundsätzlich auch dann in vollem Umfang als steuerfrei, wenn zuvor die Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.