Nach einem aktuell veröffentlichten BFH-Urteil vom 01.03.2018, AZ V R 18/17 legt der BFH die Regelungen an die Rechnungsangaben in Bezug auf den Leistungszeitpunkt zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr großzügig aus. Hiernach darf sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Vorsteuer aus an diese ausgeführte PKW-Lieferungen zum Abzug gebracht. Es war mit den Rechnungen jeweils über einmalige, branchenübliche PKW-Lieferungen abgerechnet worden, die mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden. Diese Rechnungen erhielten jedoch keine Angaben zur Steuernummer des Lieferanten und auch keine Angaben zum Lieferzeitpunkt. Daher versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Rechnungen nicht ordnungsgemäß seien. Mit der Klage beim Finanzgericht hatte die Klägerin Erfolg; das Finanzamt legte jedoch gegen dieses FG-Urteil Revision beim BFH ein.
Der BFH ist der Auffassung, dass allein aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung hervorgeht, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde und somit aus der Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung der Lieferzeitpunkt hervorgehe- bzw. folge. Somit sei die Angabe des Ausstellungsdatums als formal richtige Angabe im Sinne der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung anzusehen.
Damit erleichtert der BFH vielen Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs und schränkt damit die strengen Regeln der Finanzverwaltung ein wenig ein- bzw. legt diese großzügiger zugunsten der Steuerpflichtigen aus.