steffen_partner-erbschafts_schenkungsteuerNach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen ist die auf Geschenke im Sinne des § 4 (5) Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer i.S.v. § 37 b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Gegen das Urteil vom 16.01.2014 – 10 K 326/13 wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt. Nun bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten. Hintergrund: Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde (keine Arbeitnehmer) über insgesamt EUR 35,– dürfen die Betriebsausgaben nicht mindern. Das FG Niedersachsen hat nun entschieden, dass die Pauschalsteuer nach § 37b EStG zwar eine (handelsrechtliche) Betriebsausgabe darstellt, allerdings das Einkommen für steuerliche Zwecke nicht mindern darf (= nicht abziehbare Betriebsausgabe im Sinne von § 4 (5) S. 1 Nr. 1 EStG). Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin Freikarten an Geschäftsfreunde im Wert von jeweils TEUR 20 verschenkt und diese pauschal versteuert. Die Pauschalsteuer hatte die Klägerin als Betriebsausgabe abgezogen und damit ihn steuerliches Einkommen gemindert. Das ließ das FG Niedersachsen nicht zu. Steuerpflichtige sollten in allen betroffenen Fällen Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH bitten, sofern der Betriebsausgabenabzug vom Finanzamt versagt wird. Gerne übernehmen wir das für Sie.    

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