The background is the decades-long debate about the constitutionality of the inheritance and gift tax. On 27/09/2012, the BFH ruled the tax to be unconstitutional and referred the matter to the Federal Constitutional Court (Az. 1 BvL 21/12). In response, the Bundesverband der Steuerberater (BVStB) presented a simplified, enrichment-oriented model for public discussion on 17/06/2013, which largely dispenses with complex valuation issues.
As of: August 2013
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Related questions
Welcher einheitliche Steuersatz wird im BVStB-Modell zur Erbschaftsteuer vorgeschlagen?
Der BVStB schlägt einen einheitlichen Steuersatz von 10 % vor. Begründet wird dies damit, dass ein progressiver Stufentarif mit Grenzsteuersätzen von bis zu 50 % eine besonders gleichheitsgerechte Bewertung voraussetzen würde, was praktisch kaum erreichbar ist. Ein einheitlicher, niedriger Satz soll die Steuer vereinfachen und verfassungsfest machen.
Wie sollen Unternehmen und Immobilien nach dem BVStB-Modell behandelt werden?
Unternehmen und Immobilien sollen ohne Verkaufsdruck unverändert fortgeführt werden können. Die anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer soll aus den laufenden Erträgen dieser Vermögensgegenstände bezahlt werden können, sofern diese nicht veräußert werden. Damit soll die Substanz erhalten und Liquiditätsengpässe vermieden werden.
Wie werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im vereinfachten Modell behandelt?
Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollen als Erwerbs- und Unterhaltsgemeinschaft betrachtet werden. Vermögensübertragungen zwischen ihnen sollen daher keiner Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen. Damit wird die enge wirtschaftliche Verbundenheit innerhalb der Partnerschaft steuerlich anerkannt.
Welche Rolle spielt die Bewertung von Vermögen im vereinfachten Modell?
Das Modell verfolgt das Ziel, Bewertungen weitestgehend durch Ist-Werte zu ersetzen. Maßgeblich sollen liquide Zuflüsse beim Erben oder Beschenkten als konkrete, marktunabhängige Leistungsfähigkeitserhöhung sein. Nicht ertragbringendes Vermögen soll dabei möglichst umfassend erfasst werden, um die Bemessungsgrundlage zu verbreitern und kontrollierbar zu halten.