For promotional giveaways up to EUR 10, the employer may treat them as tax-free, apply regular wage taxation, or use the flat-rate taxation under § 37b EStG. According to the OFD Karlsruhe ruling of 18 December 2015, this option can be exercised separately for each individual low-value benefit in kind.
As of: August 2016
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Was gilt steuerlich als Streuwerbeartikel?
Als Streuwerbeartikel gelten Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10,- EUR nicht übersteigen. Solche geringwertigen Werbegeschenke müssen nicht in die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG einbezogen werden und bleiben damit grundsätzlich unversteuert.
Wie wirkt sich die 44-EUR-Freigrenze auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer aus?
Sachbezüge an Arbeitnehmer bleiben nur dann steuerfrei, wenn sie insgesamt die monatliche Freigrenze von 44,- EUR nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht überschreiten. Wird die Grenze überschritten – etwa durch mehrere Zuwendungen im selben Monat – sind sämtliche Sachzuwendungen regulär lohnzuversteuern.
Dürfen Streuwerbeartikel pauschal versteuert werden, um die 44-EUR-Grenze zu retten?
Ja. Nach BMF-Schreiben vom 19.05.2015 darf der Arbeitgeber einen Streuwerbeartikel auch dann der Pauschalsteuer nach § 37b EStG unterwerfen, wenn dadurch die 44-EUR-Monatsgrenze sonst überschritten würde. So können andere Sachbezüge innerhalb der Freigrenze steuerfrei gewährt werden.
Muss die Entscheidung zur Pauschalversteuerung einheitlich für alle Streuwerbeartikel erfolgen?
Nein. Der Arbeitgeber kann jeden geringwertigen Sachbezug bis 10,- EUR gesondert beurteilen und individuell entscheiden, ob er ihn pauschal versteuert. Eine einheitliche Behandlung aller Streuwerbeartikel ist nicht erforderlich.