Yes. According to the BMF circular dated 19 May 2015, the employer may subject a promotional giveaway to the flat-rate tax under § 37b EStG even if this would otherwise cause the EUR 44 monthly threshold to be exceeded. This allows other benefits in kind to be granted tax-free within the threshold.
As of: August 2016
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Was gilt steuerlich als Streuwerbeartikel?
Als Streuwerbeartikel gelten Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10,- EUR nicht übersteigen. Solche geringwertigen Werbegeschenke müssen nicht in die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG einbezogen werden und bleiben damit grundsätzlich unversteuert.
Wie wirkt sich die 44-EUR-Freigrenze auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer aus?
Sachbezüge an Arbeitnehmer bleiben nur dann steuerfrei, wenn sie insgesamt die monatliche Freigrenze von 44,- EUR nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht überschreiten. Wird die Grenze überschritten – etwa durch mehrere Zuwendungen im selben Monat – sind sämtliche Sachzuwendungen regulär lohnzuversteuern.
Muss die Entscheidung zur Pauschalversteuerung einheitlich für alle Streuwerbeartikel erfolgen?
Nein. Der Arbeitgeber kann jeden geringwertigen Sachbezug bis 10,- EUR gesondert beurteilen und individuell entscheiden, ob er ihn pauschal versteuert. Eine einheitliche Behandlung aller Streuwerbeartikel ist nicht erforderlich.
Welches Wahlrecht hat der Arbeitgeber bei der Besteuerung von Streuwerbeartikeln?
Der Arbeitgeber kann Streuwerbeartikel bis 10,- EUR entweder steuerfrei belassen, regulär lohnversteuern oder pauschal nach § 37b EStG besteuern. Diese Wahlmöglichkeit besteht laut OFD Karlsruhe vom 18.12.2015 für jeden einzelnen geringwertigen Sachbezug gesondert.